Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Z G6. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Koniglicke Verordnung, Maßregeln gegen die Ninderpest betreffeno. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Folge der mit den Regierungen von Bayern, Baden und Hessen gepflogenen 
Verhandlungen über die Erlassung gemeinsamer Vorschriften zur Verhütung der Ein- 
schleppung der Rinderpest vom Auslande, dann gegen Verbreitung und zur Unterdrückung 
dieser Krankheit für den Fall ihres Ausbruchs im Inlande verordnen Wir nach Ver- 
nehmung Unseres Geheimen-Raths Kraft des §. 89 der Verfassungsurkunde, wie folgt: 
I. Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest. 
8. 1. 
Sobald die Rinderpest im Auslande aufgetreten und ihre Verschleppung nach Würt- 
temberg zu befürchten ist, haben von dem Zeitpunkte an und in dem Umfange, welchen 
Unser Ministerium des Innern bestimmen wird, folgende Anordnungen in Wirksamkeit 
zu treten.
	        
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