Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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§. 5. 
Obligate Prüfungsgegenstände sind: 
A. Von den Grund= oder Hilfswissenschaften: 
. allgemeine Chemie, 
.Adgrikultur-Chemie, 
Vysit, 
. allgemeine Botanik (Anatomie, Physiologie und Morphologie der Pflanzen), 
. spezielle ökondmische Botanik, 
. Geognosie, 
. Anatomie und Physiologie der Hausthiere, 
. Nationalökonomie; 
B. In den Fachwissenschaften: 
. allgemeiner Acker- und Pflanzenbau, einschließlich der landwirthschaftlichen 
Maschinen- und Geräthekunde, 
. spezieller Acker- und Pflanzenbau, 
. allgemeine Thierproduktionslehre, 
. spezielle Thierzucht (Pferdezucht, Schaafzucht, einschließlich der Wollkunde 
und Rindviehzucht), 
. landwirthschaftliche Betriebslehre einschließlich der landwirthschaftlichen Taxa- 
tionslehre. 
V J S mG F 
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8. 6. 
Wünscht ein Kandidat daneben auch noch in einer oder mehreren der übrigen Dis- 
ziplinen des Lehrprogramms der Akademie geprüft zu werden, so wird diesem Verlangen 
durch entsprechende Ausdehnung der Prüfung stattgegeben. 
8. 7. 
Die Prüfung in den obligaten Prüfungsfächern (§. 5) zerfällt in eine schriftliche 
und eine mündliche; in den fakultativen Prüfungsfächern (§. 6) wird nur mündlich 
geprüft. . 
8. 8. · 
Hat ein Kandidat während seines Studiums in Hohenheim eine von der Akademie 
gestellte Preisaufgabe mit Erfolg bearbeitet, so wird dieß bei der Prüfung in der Art
	        
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