Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

XXXVIII

a)  der  Vergütung,  welche,  nach  den  jeweiligen  Verabredungen,  ven  einzelnen  Vereins-Regierungen
  für  vie  Kosten  der  Verwaltung  der  Rübenzucker-Steuer  zu  gewähren  ist,

b)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

)  der  auf  dem  Grunde  der  jeweiligen  Verabredungen  erfolgten  Steuer-Vergütungen
zwischen  sämmtlichen  Vereinsstaaten  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  mit  welcher
sie  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder  dem  anderen
der  kontrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich  für  ihre  Antheile
  an  dem  gemeinschaftlichen  Ertrage  der  Rübenzucker-Steuer  zu  leistenden  Zahlung,
dem  Zollsysteme  desselben  beigetreten  sind,  wird  in  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates
eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

Der  Stand  der  Bevölkerung  wird  durch  die  von  drei  zu  drei  Jahren  stattfindenden
Zählungen  festgestellt.

Der  Artikel  5.  der  Uebereinkunft  vom  4.  April  1853  tritt  außer  Kraft.  Hinsichelich
des  Antheils  der  freien  Stadt  Frankfurt  verbleibt  es  jedoch  bei  den  bestebenden  Verabredungen.


Artikel  3.

Die  Herauszahlungen,  welche  auf  Grund  der  Abrechnungen  für  die  vier  Monate
vom  1.  September  bis  letzten  Dezember  zu  leisten  sind,  werden  am  1.  September  des
folgenden  Jahres  fällig.

Auf  die  Heraus  zahlungen  aus  der  Abrechnung  für  die  letzten  vier  Monate  des
Jahres  1865  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

So  gescheben  Berlin,  den  16.  Mai  1865.

(gez.)  von  Pommer  Esche.  Poilipsborn.  Delbrück.  Berks.
von  Thümmel.  Albrecht.  Frhr.  von  Valois.  Schmidt.
Cramer.  Ewald.  Thon.  von  Thielau.

Meyer.  Schellenberg.  Mettenius.