XXXVIII
a) der Vergütung, welche, nach den jeweiligen Verabredungen, ven einzelnen Vereins-Regierungen
für vie Kosten der Verwaltung der Rübenzucker-Steuer zu gewähren ist,
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuer-Vergütungen
zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher
sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen
der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile
an dem gemeinschaftlichen Ertrage der Rübenzucker-Steuer zu leistenden Zahlung,
dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates
eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung wird durch die von drei zu drei Jahren stattfindenden
Zählungen festgestellt.
Der Artikel 5. der Uebereinkunft vom 4. April 1853 tritt außer Kraft. Hinsichelich
des Antheils der freien Stadt Frankfurt verbleibt es jedoch bei den bestebenden Verabredungen.
Artikel 3.
Die Herauszahlungen, welche auf Grund der Abrechnungen für die vier Monate
vom 1. September bis letzten Dezember zu leisten sind, werden am 1. September des
folgenden Jahres fällig.
Auf die Heraus zahlungen aus der Abrechnung für die letzten vier Monate des
Jahres 1865 findet diese Bestimmung keine Anwendung.
So gescheben Berlin, den 16. Mai 1865.
(gez.) von Pommer Esche. Poilipsborn. Delbrück. Berks.
von Thümmel. Albrecht. Frhr. von Valois. Schmidt.
Cramer. Ewald. Thon. von Thielau.
Meyer. Schellenberg. Mettenius.