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D. Arsenikalien, d. h. Arsenik enthaltende Stoffe, als: Arsenmetall, nämlich
Fliegenstein und Scherbenkobalt, Arseniksäure, arsenige Säure (weißer Arsenik, Hütten-
rauch), Rauschgelb (Auripigment), Realgar (rothes Arsenikglas), Quecksilberpräparate z. B.
ozendes Sublimat u. s. w., Bleizucker, Grünspan, dürfen nur in festen aus gutem
Holze gearbeiteten, inwendig mit starker und dichter Leinwand sorgfältig und dauerhaft
verklebten Fässern oder Kisten versendet werden. «
Auf jedem Collo muß mit großen leserlichen Buchstaben in schwarzer Oelfarbe das
Wort „Gift“ angebracht seyn.
Wenn Giftstoffe in Mengen von 100 und mehr Centnern versendet werden sollen,
so dürfen sie in Schiffen, welche noch andere Güter enthalten, nur in besonderen wasser-
dicht abgeschlossenen Abtheilungen verladen werden.
Die Hafenbehörde hat sich davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Gift-
stoffe bestimmten Abtheilungen des Schiffes wirklich wasserdicht abgeschlossen sind.
Ingleichen hat dieselbe, falls Giftstoffe in Mengen unter 100 Centnern zusammen
mit andern Gegenständen transportirt werden sollen, die Art und Weise der Verladung
vorzuschreiben, wobei namentlich darauf zu achten ist, daß die Giftstoffe abgesondert gehalten
werden von Gegenständen, welche mittelbar oder unmittelbar als Nahrungsmittel dienen.
Ueber die von ihr getroffene Anordnung hat sie dem Schiffer eine Bescheinigung zu ertheilen.
Die Polizei= oder Hafenbehörde des Absendungsortes hat bei Giftstoffen die Ver-
ladung von Colli, welche eine äußerlich erkennbare Beschädigung erlitten haben, zu untersagen.
E. Ob und unter welchen Bestimmungen andere entzündliche oder äzende
Stoffe, als Schwefel-, Salpeter-, Salzsäure, Streichfeuerzeuge, Zündhölzer u. s. w.
zum Seetransport zugelassen seien, hat die Hafenbehörde des Einladeortes zu bestimmen.
Gestattet sie die Verladung, so hat sie zugleich die erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln
anzuordnen, denen sich der Schiffer unterwerfen muß. Ueber die von ihr getroffenen
Anordnungen ertheilt sie dem Schiffer eine besondere Bescheinigung, welche dieser auf
Erfordern den Polizei-, Hafen= und Zollbeamten vorzeigen muß. Auch am Orte der
Ausladung hat der Schiffer etwaigen Sicherheitsanordnungen der Hafenbehörde unwei-
gerlich Folge zu leisten.
Haftbarkeit des Schifffahrts-Unternehmers.
Art. 15.
Die Haftungsverbindlichkeit des Schiffsführers für die von ihm übernommenen
Transporte, sodann die Frage, ob und inwiefern der Eigenthümer des Schiffes statt