Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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richtern  betreffend  (Regierungs-Blatt  Seite  299),  zum  Theil  in  Folge  der
inzwischen  veränderten  Gesetzgebung  einer  Ergänzung  oder  Abänderung  bedürfen,
zu  verordnen  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

J.
Der  §  6  der  Verordnung  vom  10.  März  1875  erhält  folgenden  Zusatz:
Wird  ein  Friedensrichter  nach  Ablauf  der  Amtsperiode  aufs  Neue
zum  Friedensrichter  für  den  nämlichen  Bezirk  erwählt,  so  bedarf  es
einer  nochmaligen  Verpflichtung  des  Gewählten  nicht.

II.

Der  §  8  der  Verordnung  vom  10.  März  1875  erhält  folgenden  Zusatz:
Wird  die  amtliche  Vermittelung  des  Friedensrichters  in  einer  Sache
in  Anspruch  genommen,  in  welcher  derselbe  von  Ausübung  seines  Amts
nach  §  1  des  Nachtrags-Gesetzes  vom  27.  März  1879  (Regierungs-Blatt
Seite  133)  ausgeschlossen  ist,  so  hat  der  Friedensrichter  von  Anberaumung
  eines  Termins  zur  gütlichen  Verhandlung  Abstand  zu  nehmen
und  dem  Antragsteller  dies  unter  Angabe  des  Grunds  mit  dem  Bemerken
  zu  eröffnen,  daß  an  seiner  Stelle  der  Gemeindevorstand  des
Wohnorts  der  in  Anspruch  genommenen  Partei  das  Friedensrichteramt

auszuüben  habe.

III.

Zu  88  15  und  17  des  Gesetzes  vom  9.  März  18756  und  86
des  Nachtrags  vom  27.  März  1879.

Der  Partei,  welche  aus  einem  vor  dem  Friedensrichter  abgeschlossenen
Vergleiche  von  der  anderen  Partei  etwas  zu  fordern  hat,  ist  auf  ihren  Antrag
  eine  vollstreckbare  (d.  h.  eine  mit  der  Vollstreckungsklausel  versehene)
Ausfertigung  des  Vergleichsprotokolls  von  dem  Friedensrichter  zu  ertheilen.

Die  Vollstreckungsklausel  lantet:
„Vorstehende  Ausfertigung  wird  dem  (der)  u.  s.  w.  (Bezeichnung

der  forderungsberechtigten  Partei)  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung
ertheilt."“

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