Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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bezeichnet sind, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag zwischen den sämmtlichen Aktionairen abgeschlossen 
ist, die Genehmigung des Vertrages in einer Generalversammlung der Aktionaire durch Beschluß erfolgen. 
Die den Vertrag genehmigende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil der sämmtlichen Aktionaire 
begreifen und der Betrag ihrer Antheile mindestens ein Viertheil des gesammten Grundkapitals dar- 
stellen. Der Gesellschafter, welcher die betreffende Einlage macht oder sich besondere Vortheile aus- 
bedingt, hat bei der Beschlußfassung kein Stimmreckt. 
Ueber den Beschluß ist eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufzunehmen. 
Artikel 209c. 
Die Zusammenberufung der Generalversammlung erfolgt in den Fällen der Artikel 209 a. u. 209b. 
nach den Bestimmungen, welche der Gesellschaftsvertrag über die Zusammenberufung der Generalver= 
sammlungen enthält. 
Artikel 210. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sit 
hat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages; 
2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 
3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens; 
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Akiien oder Aktienantheile; 
5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind; 
6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie 
die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärun= 
gen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. 
Artikel 210 aK 
Der Anmeldung Behufs der Elntragung in das Hawelsregister muß beigefügt sein: 
1) die Bescheinlgung, daß der gesammte Betrag des Grundkapitals durch Unterschriften gedeckt ist; 
2) die Bescheinigung, daß mindestens zehn Prozent, bei Versicherungsgesellschaften mindestens zwanzig 
Prozent, des von jedem Aktionär gezeichueten Betrages eingezahlt sind; 
3) der Nachwels, daß der Aussichtsraih nach Inhalt des Vertrages in einer Generalversammlung 
der Aktionäre gewählt ist; 
4) betreffenden Falls die gerlchtliche oder notarlelle Urkunde über die in den Artlkeln 209 a. und 209 b. 
bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung. 
Die Anmeldung muß von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vor dem Handelsgericht unter-
	        
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