Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

3. 
—E 
— 43 — 
Diese Verpflichtung dauert bis zum vollendeten 31sten Lebensjahre und erlischt mit diesem Zeit- 
punkte, ohne daß es hierzu einer besonderen Verfügung der Ersatz-Behörden bedarf. 
In Bezug auf ihre bürgerlichen Verhältnisse, also auch auf Auswanderung, Reisen 2c., sind die 
Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatz-Reserve in gewöhnlichen Friedenszeiten mit den vom 
Militairdienst völlig Befreiten gleichgestellt. 
Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatz-Reserve, welche durch Konsulats-Atteste nachweisen, daß 
sie in einem außereuropäischen Lande — wozu jedoch die Küstenländer des Mittelländischen und 
Schwarzen Meeres nicht zu rechnen sind — eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende 1c. 
erworben haben, können von dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission ihrer Heimath für 
die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Wiederanmeldung zur Stammrolle be- 
ziehungsweise von der Gestellung im Falle einer Mobilmachung oder außergewöhnlichen Ergänzung 
des Heeres dispensirt werden, und ist ihnen dies auf Verlangen zu attestiren. 
s8. 50. 
Allgemeine Bestimmungen über Entlassung von Soldaten vor beendeter 
— 
w 
* 
Dienstzeit zur Disposition der Ersatz-Behörden.“) 
Soldaten, welche überhaupt oder rücksichtlich der Waffe, bei welcher sie dienen, dienstunbrauchbar 
werden, sind zur Disposition der Ersatz-Behörden zu entlassen. 
Soldaten, welchen nach erfolgter Einstellung durch den Tod des Vaters oder eines Verwandten ein 
Grundstück, eine Handlung oder eine Fabrik, in welcher mehrere Arbelter beschäftigt werden, zufällt, 
können, wenn die persönliche Verwaltung vurch den Besitzer nothwendig erheischt wird, zur Disposition 
der Ersatzbehörden sogleich entlassen werden, ohne Rücksicht darauf, wie lange oder kurze Zeit der Re- 
klamirte bereits im Dienst ist. 
Aus den sonstigen im §. 43. bezeichneten Reklamationsgründen kann die Entlassung eines Soldaten 
vor beendigter Dienstzeit nur dann stattfinden, wenn der Grund der Reklamatton nach dessen Aushe- 
bung ohne Zuthun des Reklamirten oder desjenigen, zu dessen Gunsten reklamirt wird, eingetre- 
ten ist. In derartigen Fällen ist jedoch die Entlassung des Reklamirten der Regel nach nicht sofort, 
sondern erst nach dessen erfolgter militairischer Ausbildung zu dem nächsten allgemeinen Entlassungs- 
Termine zu veranlassen, was in den diesfälligen Verfügungen sogleich auszusprechen ist. Die Füh- 
rung des Reklamaten während seiner Dienstzeit kommt bei der Entscheidung nur dann in Betracht, 
wenn dieselbe die Annahme begründet, dab der zu Entlassende den Verpflichtungen nicht genügen 
werde, um derentwillen die Reklamation erfolgt ist. 
4Eben so soll die Entlassung von Soldaten, hinsichtlich derer die Reklamationen von den Ersatzbehörden 
vor ihrer Einstellung den Vorschristen gemäß abgelehnt worden sind, in Folge der nach 3. 108., 7. 
gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung nur aus besonderen, in den jeweiligen eigenthümlichen 
Verhältnissen des Reklamirten begründeten Billigkeits-Rücksichten erfolgen, und zwar der Regel nach 
erst zu dem ad 3. angegebenen Zeitpunkte. 
·%%;cf. XV. Abschnitt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.