Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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petenten Ersatzbehoͤrden bis zum 3. Konkurrenzjahre der mit ihnen in gleichem Lebendalter ftehenden 
Militairpflichtigen zuruͤckgestellt werden *). 
Ist dieser Termin bereits eingetreten, bez. verstrichen, so muß sogleich uͤber sie, wie folgt, definitiv 
enischieden werden. 
2. Soldaten, welche auf Reklamation oder wegen Dienstunbrauchbarkeit entlassen werden, nachdem sie 
mit der Waffe ausgebildet sind oder nachdem sie bereits ein Jahr, einjährig Freiwillige 
9 Monate, bei der Fahne gedient haben, dürfen nicht wieder von Neuem für das stehende Heer 
ausgehoben werden *). (Entlassene der Unteroffizier-Schulen ck. S. 140). 
Dieselben find: 
a) insofern sie körperlich militairdienstbrauchbar bez. nur vorübergehend dienst- 
unbrauchbar befunden werden, oder sofern sie auf Reklamation entlassen sind, der Reserve 
ihrer Waffe zu überweisen??), wobei indeß diejenigen, welche beim Garde-Korps gestanden haben, 
zur Provinzial-Reserve ihrer Waffe, die Jäger, sowie die Garde-Schützen zur Reserve der Infan- 
terie übertreten; 
b) sofern sie nur garnisondienstfähig sind (88.35. und 36 der Instruction für Milltair-Aerzte), 
der Provinzial-Landwehr zuzutheilen 4); 
qace) sosern sie dauernd unbrauchbar zum Dienst mit der Waffe befunden werden, definitiv 
auszumustern. 
3. Soldaten, welche vor einjähriger Dienstzeit, einjährig Freiwillige vor 9 monatlicher Dienstzeit auf 
Reklamation oder wegen Dienstunbrauchbarkeit als unausgebildet mit der Waffe von einem 
Truppentheile entlassen worden, sind:##) 
a) wenn die Gründe, welche ihre Entlassung herbeigeführt haben, beseitigt sind, wieder auszuheben; 
b) wenn die Gründe, welche ihre Entlassung herbeigeführt haben, noch bestehen, ebenso wie die mit 
ihnen in gleichem Lebensalter stehenden Militairpflichtigen zu behandeln; 
c wenn sie dagegen das 24. Lebensjahr überschritten haben — und nicht etwa vor ihrer Einstellung 
oder nach ihrer Entlassung eine Dienst= oder Kontrol-Entziehung stangefunden hat — bei vorhan- 
dener Dienstbrauchbarkeit als Disponible der Ersatz-Reserve zu überweisen. 
4. Soldaten, welche wegen vor ihrer Einstellung begangener Vergehen oder Ver- 
brechen von den Truppen entlassen werden, sind nach den Vorschriften der §§#. 38. und 39. zu 
behandeln. Ist jenen Vorschristen gemäß ihre Wiedereinstellung überhaupt zulässig, so hat letztere, 
6) In dleser Zeit verbleiben sie Mannschaften des Beurlaubtenstandes, und werden, wenn sie sich ihren ferneren 
Dienppflichten entziehen, demgemäß behandelt. 
#)Ausnahmen hiervon sinden in den im 8. 43. ad 4. angegebenen Fällen statt. 
#) Dieselben sind auch selbst dann der Reserve zu überwelsen, wenn die Gründe, velhe ihre Reklamirung 
häuslicher Verhältnisse halber herbeigeführt haben, fortbesteben. 
Df. Beilage 3., §. 5. der Verordnung, betreffend die Organisatlon der Landwehr-Behörden 2c. vom 5. September 1867 
1) cf. ". 38. der vorstehend erwähnten Verordnung. 
4#1) Analog ist vorkommenden Falles auch mit denjenigen Mannschaften zu verfahren, welche als unauggebildet 
und überzählig im Falle einer Mobilmachung von den Truppen zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen werden 
müssen. Die Dienstzeit verselben wird nach der Bestimmung des Passus 7. berechnet.
	        
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