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stimmung, junge Leute, welche sich dem Militairstande widmen wollen, zu Unteroffizjieren für die In-
fanterie des stehenden Heeres heranzubilden.
Auf die Beförderung zum Unterosfizier giebt aber der Aufenthalt in denselben an und für sich
noch keinen Anspruch, diese Beförderung hängt vielmehr von der Qualifik#tion jedes Einzelnen ab.
Die Zöglinge der Unteroffizier-Schulen stehen unter den militairischen Gesetzen, wie jeder andere Sol-
dat des Heeres und werden nach ihrem Eintreffen bei der Unteroffizier= Schule auf die Kriegs-Ar-
tikel vereidigt.
3. Bei dem Uebertritt der Zöglinge in das stehende Heer steht denselben die Wahl eines bestimmten
Truppentheils nicht frei, indem ihre Vertheilung lediglich von dem Bedürfniß in der Armee abhängt;
doch sollen billige Wünsche der Zöglinge oder ihrer Angehörigen in Betreff der Ueberweisung zu einem
bestimmten Truppentheil nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
8. 137.
Anmeldung behufs freiwilligen Eintritts in eine Unteroffizier-Schule.
Wer die Ausnahme in eine Unteroffizier-Schule wünscht, hat sich persönlich bei dem Landwehr-Be-
zirks-Kommando seiner Heimath oder bei dem Kommando der betreffenden Unteroffizier-Schule zu melden,
und sich da, wo er sich meldet, einer Prüfung zu unterwerfen, zu welcher er folgende Papiere beizu-
bringen hat:
a) den Tausschein;
b) Führungs-Atteste seiner Ortsobrigkeit, seines Lehr= oder Brotherrn;
J) die Zustimmung seines Vaters oder Vormundes zum Eintritt in die Unteroffizier = Schule, beglau-
bigt durch die Ortsbehörde. Dieselbe kann durch die mündliche protokollarische Erklärung dieser
Personen beim Landwehr-Bezirks-K deur, bez. bei dem Kommandeir der betreffenden Unter-
offizier-Schule, ersetzt werden.
Bei der Anmeldung hat der Freiwillige gleichzeitig anzugeben, in welche Unteroffizier-Schule
er eingestellt zu werden wünscht, welcher Wunsch bei der Vertheilung an die drei Unterosfizler-
Schulen möglichst berücksichtigt werden wird.
5S. 138.
Annahme-Bedingungen.
. Der Einzustellende muß wenigstens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20ste Jahr noch nicht vollen-
det haben.
2. Er muß mindestens 5“ 17““) groß sein und die im §. 31. der Instruction für Militair-Aerzte be-
zeichnete Körper-Konstitution besitzen, worüber sich der Landwehr-Bezirks-K deur bei der An-
meldung des Freiwilligen unter Beifügung eines ärztlichen Attestes, welches untersiegelt sein muß,
auszusprechen hat.
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e) Bei Zoglingen des Aanabarger Knaben-Erziehungs- Instituts und des Potedamschen großen Militair-Waisen-
bauses, welche freiwillig in eine Unteroffizierschule eintreten wollen, kann mit Genehmigung des Königlich Preußischen
Kriegs-Ministeriums die Aufnahme in geeigneten Fällen auch dann gestattet werden, wenn rie betreffenden Zöglinge
die oben als Minimum angegebene Größe von 5° 1“ zur Zeit noch nicht haben.