Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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e) die Angelegenheiten der im Bezirke lebenden Invaliden (siehe die hierüber ergangenen besonderen 
Bestimmungen). 
6) In jedem Landwehr-Kompagnie-Bezirk ist ein Bezirksfeldwebel als Organ des Landwehr-Bezirks- 
Kommandos zur Vermittelung des Verkehrs des letzteren mit den Mannschaften des Beurlaubten- 
standes stationirt. 
Wenn Kompagnie-Führer von der Linie in den Bezirk kommandirt werden, so führen diese die 
Korrespondenz der Kompagnie unter ihrem Namen und ihrer alleinigen Verantwortung und üben 
persönlich die Kontrole der Mannschaften des Beurlaubtenstandes aus; der Bezirks-Feldwebel dient 
ihnen zur Unterstützung bei den schristlichen Arbeiten. 
Alle Korrespondenzen, welche über den Bataillons-Bezirk hinaus gehen, sind durch das Landwehr- 
Bezirks-Kommando zu führen. 
In wieweit die Allerhöchst ernannten Landwehr- Kompagnie-Führer des Beurlaubtenstandes zum 
Dienste im Bezirk mit heranzuziehen sind, haben die Landwehr-Bezirks d in jedem ein- 
zelnen Falle nach Lage der Verhältnisse zu bestimmen. (Vergl. 8. 48. ad 1.) 
.Die Führung der speziellen Dienstangelegenheiten der Garde- kandwehr so weit dieselben nicht von 
den 9 Behörden ressortiren, liegt den Garde-Land dos ob. 
(Vergl. 8. 5. ad 5. unb s8. 43.) Dieselben stehen unter dem Besehle des General-Kommandos des 
Garde-Korps, resp. der betreffenden Garde-Infanterie- Dioisions- und Brigade-Kommandos,) ver- 
mitteln unter Korrespondenz mit den Landwehr-Bezirks-K f, so weit erforderlich, die Be- 
ziehungen der Kommando-Behörden des Garde- Korps zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
des lehteren und haben für die Sicherung und Verwaltung der Bestände der Garde-Landwehr= 
Bataillone Sorge zu tragen. 
8. Die Landwehr-Bezirks-K dos sind verpflichtet, allen im dienstlichen Interesse an sie ergehenden 
Requisitionen anderer Militairbehörden Folge zu geben. Insbesondere haben sie dem Artillerie-Bri- 
gade-Kommando, dem Jäger-, Pionier= und Train-Bataillon ihres Armee-Korps, dem General-Arzt 
und der Intendantur, den Garde-Landwehr-Bataillonen und den Marine-Behörden (efr. s. 61) die- 
senigen Uebersichten und Bestandsnachweisungen über die in ihrem Bezirk befindlichen Mannschasten 
des Beurlaubtenstandes einzusenden, deren diese Behörden im dienstlichen Interesse bedürfen. 
8. 3. 
Personal der Landwehr-Bezirks-Kommandos. 
. Staͤrke und Zusammensetzung der Landwehr-Bezirks-K dos ergiebt sich aus den Etats. 
Die Adjutantenstellen bei den Landwehr-Bezirks-K dos werden durch Lieutenants wahrgenom- 
men, welche von den korrespondirenden Linien-Regimentern auf je 2 bis 3 Jahre zu kommandiren 
sind; bis auf Weiteres sind jedoch die General-Kommandos ermächtigt, zu diesen Stellen auch pen- 
sionirte oder zur Disposition stehende Offiziere oder Landwehr-Offiziere zu berufen. 
e) So lange in den Bezirken des 9., 10. und 11. Armee-Korps Garde-Landwehr-Batalllons-K dos nicht 
errichtet sind, werden daselbst die speziellen Dienstangelegenbeiten der Oarde-Landwehr * die Linlen-Infanterle- 
Hrigade-Kommandos unter virektem Verkehr mit dem General-Kommando des Garde-Korps erledigt. 
  
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