Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

25 
S. 4. 
Die Vorschristen der Landesgesetze über die Zulassung von Ausländern zur Eingehung einer Ehe 
finden auf Bundesangehörige keine Anwendung. 
S. 5. 
Die Bestlmmungen des bürgerlichen Eherechtes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
S. 6. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli d. J. in Krast. 
Urkundlich unter Unserer Höchstelgenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Gleichberechtigung der Confessionen. 
Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staats- 
bürgerlicher Beziehung. Vom 3. Juli 1869. 
(Bundesgesetzblatt Nr. 28. S. 292.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Noerddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Reichslages, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Alle noch bestehenden, aus der Vorschiedenheit des rellgiösen Bekenntnisses hergelelteten Be- 
schränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hiedurch aufgehoben. Insbesondere 
soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde= und Landesvertretung und zur Bekleidung öf- 
sentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckltem Bundes-Jusiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Juli 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
– 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.