Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Zähler eine Kontrolliste in Form eines Notizbuchs nach Art des unter lit C. anliegen- 
den Musters. 
S. 14. 
Für die Zusammenstellung der Zählungsergebnisse in den einzelnen Gemeinden 
(§. 10. Abs. 4) ist durch die betreffende Zählungskommission das Muster D. einer Ge- 
meindeliste zu benützen. 
Jeder Zählbezirk und damit übereinstimmend die Kontrolliste (Muster B.) für den 
betreffenden Zähler erhält eine fortlaufende Litera. Die Zählungslisten aber sind mit 
laufenden Nummern zu versehen und mit diesen, der Controle wegen (§. 10. Abs. 1), 
schon vor ihrer Abgabe an die Zähler in der Gemeindeliste vorzumerken. Bei dieser 
Vormerkung ist zu berücksichtigen, daß wo eine Gemeinde aus mehreren Parzellen besteht, 
die Zählungsergebnisse nicht blos für die Gemeinde im Ganzen, sondern auch für jede 
einzelne Parzelle derselben aus der Gemeindeliste ersichtlich werden sollen. Die Zäh- 
lungslisten sind daher in der Gemeindeliste parzellenweise, nach der Reihenfolge, wie 
die einzelnen Parzellen im Staatshandbuche aufgeführt sind, so vorzumerken und hiebei 
mit ihrer laufenden Nummer zu versehen, daß die Ergebnisse zuerst für jede Parzelle 
und hernach für die Gemeinde im Ganzen summirt werden können. 
Für etwa nothwendig werdende Einschaltungen und Nachträge, welche sich erst bei 
der Aufnahme selbst ergeben werden (Anlage B. §.7 Abs. 1, §. 9 Abs. 1, §. 14 Abs. 2), 
ist Behufs des nachträglichen Vortrags in der Gemeindeliste Raum zu lassen. Auch 
sollen die Zähler zu dem Behuf weitere Zählungsformularien mit offenen Nummern 
ausgefolgt erhalten. Würden bei der Einsammlung der Zählungslisten einzelne Num- 
mern als auffallend sich ergeben, so ist solches unter Angabe der Ursache, wie in der 
Kontrolliste des Zählers (Anlage B. §. 16 Abs. 2) so auch in der Gemeindeliste be- 
sonders zu bemerken. 
Nach Beendigung der Aufnahme durch die Zähler und nach erfolgter Prüfung der 
von denselben mit den Kontrollisten vorgelegten Zählungspapiere (§. 10. Abs. 2, Anlage 
B. §. 17) sind die Ergebnisse der einzelnen Zählungslisten je unter der vorausbemerkten 
Nummer in die Gemeindeliste, so weit dieselbe hiefür in ihren Spalten nach deren Vor- 
druck einen Raum bietet, zu übertragen und in der oben Absatz 2 angedeuteten Weise 
zu summiren. Die Zahl der bewohnten Gebäude (Anlage D. Spalte 4) kann, neben 
den Zählungslisten, aus den Kontrollisten der Zähler entnommen werden. Außerdem
	        
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