Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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In den zufolge der vorstehenden Bestimmung zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerlchts 
gehörenden Strafsachen bestimmt sich das Verfahren auch bei diesem Gerichtshofe nach den für das 
Gebiet, aus welchem die Sache an das Bundes-Oberhandelsgericht gelangt, geltenden Strafprozeß= 
gesetzen. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft in diesen Strafsachen werden bei dem Bundes- 
Oberhandelsgericht von dem Staaltsanwalt wahrgenommen, welcher dieselben bei dem betreffenden 
obersten Landesgerichtshofe wahrzunehmen hat. Der bezeichnete Staatsanwalt kann sich jedoch bei 
der mündlichen Verhandlung durch einen in Leipzig angestellten Staatsanwalt oder durch einen in 
Leipzig wohnenden Advokaten vertreten lassen. 
Strafsachen, für welche in letzter Instanz das Bundes-Oberhandelsgericht zuständig ist, und Straf- 
sachen, für welche in letzter Instanz der oberste Landesgerichtshof zuständig ist, können in Einem Straf- 
verfahren nicht verbunden watden. 
Die Bestimmungen der 88. 10. 12. Absatz 2., S. 16. Absatz 2., 98. 17. 18. 21. und 22. des 
Gesetzes vom 12. Junt 1869. finden auch auf die zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts 
gehörenden Strafsachen entsprechende Anwendung. 
g. Verjährung. 
8. 33. 
Die Strafoerfolgung des Nachdrucks und die Klage auf Entschädigung wegen Nachdrucks, ein- 
schließlich der Klage wegen Bereicherung (F. 18.), verjähren in drei Jahren. 
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der Nachdrucks- 
Eremplare zuerst statigesunden hat. 
8. 34. 
Die Strafverfolgung der Verbreitung von Nachdrucks-Eremplaren und die Klage auf Entschädigung 
wegen dieser Verbreitung (§. 25.) verjähren ebenfalls in drei Jahren. 
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung zuletzt statige- 
funden hat. 
8. 35. 
Der Nachdruck und die Verbreitung von Nachdrucks-Eremplaren sollen straflos bleiben, wenn der 
zum Strafantrage Berechtigte den Antrag binnen drei Monaten nach erlangter Kenniniß von dem be- 
gangenen Vergehen und von der Person des Thäters zu machen unterläßt. 
8. 36. 
Der Antrag auf Einzlehung und Vernichtung der Nachdrucks-Eremplare, sowie der zur wider- 
rechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichnngen (5. 21.), ist so lange mlässig, als 
solche Exemplare und Vorrichtungen vorhanden sind.
	        
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