Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

8.  11.

Bei  Schriftwerken,  welche  bereits  veröffentlicht  sind,  ist  die  im  8.  8.  vorgeschriebene  Dauer  des
Schutzes  an  die  Bedingung  geknüpft,  daß  der  wahre  Name  des  Urhebers  auf  dem  Titelblatte  oder
unter  der  Zueignung  oder  unter  der  Vorrede  angegeben  ist.

Bei  Werken,  welche  durch  Beiträge  mehrerer  Mitarbeiter  gebiltet  werden,  genügt  es  für  der
Schutz  der  Beiträge,  wenn  der  Name  des  Urhebers  an  der  Spitze  oder  am  Schluß  des  Beitrags  angegeben
  ist.

Ein  Schriftwerk,  welches  entweder  unter  einem  anderen,  als  dem  wahren  Namen  des  Urhebert
veröffentlicht,  oder  bei  welchem  ein  Urheber  gar  nicht  angegeben  ist,  wird  dreißig  Jahre  lang,  von  de
ersten  Herausgabe  an  gerechnet,  gegen  Nachdruck  geschützt  (§.  28.).

Wird  innerhalb  dreißig  Jahre,  von  der  ersten  Herausgabe  an  gerechnet,  der  wahre  Name  det
Urhebers  von  ihm  selbst  oder  selnen  hierzu  legitimirten  Rechtsnachfolgern  zur  Eintragung  in  die  Ein,
tragsrolle  (Ss.  39.  ff)  angemeldet,  so  wird  dadurch  dem  Werke  die  im  s§.  B.  bestimmte  längere  Dauel
des  Schutzes  erworben.

8.  12.

Die  erst  nach  dem  Tode  des  Urhebers  erschienenen  Werke  werden  dreißig  Jahre  lang,  vom  Tode

des  Urhebers  an  gerechnet,  gegen  Nachdruck  geschügzt.
8.  13.

Alademien,  Universitäten,  sonstige  juristische  Personen,  öffentliche  Unterrichtsanstalten,  sowie  ge,
lehrte  oder  andere  Gesellschaften,  wenn  sie  als  Herausgeber  dem  Urheber  gleich  zu  achten  sind  (§.  2.),
genießen  für  die  von  ihnen  herausgegebenen  Werke  einen  Schutz  von  dreißig  Jahren  nach  deren  Erscheinen.


#S.  14.  .

Bel  Werken,  die  in  mehreren  Bänden  oder  Abtheilungen  erschelnen,  wird  die  Schutzfrist  von
dem  ersten  Erscheinen  eines  jeden  Bandes  oder  einer  jeden  Abtheilung  an  berechnet.

Bei  Werken  jedoch,  die  in  einem  oder  mehreren  Bänden  elne  einzige  Aufgabe  behandeln  und
mithin  als  in  sich  zusammenhängend  zu  betrachten  sind,  beginnt  die  Schutzfrist  erst  nach  dem  Erscheinen
des  letzten  Bundes  oder  der  letzten  Abtheilung.

Wenn  indessen  zwischen  der  Herausgabe  einzelner  Bände  oder  Abtheilungen  ein  Zeitraum  von
mehr  als  drei  Jahren  verflossen  ist,  so  sind  die  vorher  erschienenen  Bände,  Abtheilungen  1c.  als  ein
für  sich  bestehendes  Werk  und  ebenso  die  nach  Ablauf  der  drei  Jahre  erscheinenden  weileren  Fortsetzungen
  als  ein  neues  Werk  zu  behandeln.  «

8.  15.
Das  Verbot  der  Herausgabe  von  Uebersetzungen  dauert  in  dem  Falle  des  8.  6.  Littr.  b.  fünf