III.
IV.
247
2) bei den als vollberechtigte Realschulen I. Ordnung anerkannten Realgymnasien
zu Carlsruhe und Mannheim diejenigen Schüler, welche den 6. Jahreskurfus
absolvirt haben.
Den Schülern der Progymnasien und höheren Bürgerschulen (24. a. a. O.), welche
die Unter-Sekunda absolvirt haben, stehen gleich:
a. in Württemberg:
bei den als berechtigte Progymnasien anerkannten Lyceen zu Hall, Oehringen, Ra-
vensburg und Reutlingen diejenigen Schüler, welche die Klasse IVb; bei dem Ly-
ceum in Ludwigsburg diejenigen, welche die Klasse Vb absolvirt haben;
b. in Baden:
1. bei den als berechtigte Progymnasien anerkannten Gymnasien zu Baden, Bruch-
sal, Donaueschingen, Lahr, Offenburg und Tauberbischofsheim diejenigen Schü-
ler, welche die Unter-Quinta absolvirt haben;
2. bei den als höhere Bürgerschule (24 a. a. O.) anerkannten Real-Gymnasien zu
Lörrach und Pforzheim diejenigen Schüler, welche den 6. Jahres-Kursus und
bei den Real-Abtheilungen des Gymnasiums zu Baden diejenigen Schüler,
welche die Unter-Quinta absolvirt haben.
Den Schülern der vollberechtigten Realschulen II. Ordnung (#e a. a. O.), welche
die Unter-Prima absolvirt haben, stehen gleich:
in Württemberg:
bei den Real-Anstalten zu Eßlingen, Reutlingen und Stuttgart diejenigen Schüler,
welche die Klasse VII, bei der Real-Anstalt zu Ulm diejenigen, welche die Klasse
VIIb.,, und bei der Real-Anstalt zu Heilbronn diejenigen, welche die Klasse VIb
absolvirt haben.
Die Prüfungs-Kommissionen für einjährig Freiwillige haben obige Bestimmungen
bei Prüfung der Seitens Württembergischer und Badischer Lehranstalten ausgestellten
Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst
zu beachten.
Des Ferneren werden nachstehend diejenigen württembergischen Lehranstalten aufge-
führt, welche gemäß des Reichsgesetzblatts Nro. 8 pro 1872 zu den zu Entlassungs-
prüfungen berechtigten höheren Bürgerschulen rechnen (ekr. §. 154, 27 der Militair-
Ersatz-Instruktion).