Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 107. 
Alle Bestimmungen des §. 104 über die Berechnung der Zeitdauer einer 
Abwesenheit gelten auch für die in dem S. 105 aufgeführten Personen. 
g. 108. 
Bei Verschickungen in das Ausland, wobei übernachtet werden muß, er- 
höhen sich die Diaten-Ansäßze um die Hülfte. 
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2 
8) 
H 
5 
— 
C. Trausport Kosten. 
I. Bei den Unterbehörden. 
g. 109. 
Bei jeder noͤthigen Entfernung aus der Flur des Wohnortes: 
wenn sie nicht uͤber Nacht dauert, hin und her zusammen, 
dem Vorstande . · 1 Thlr. 12 Gr. 
dem Aktaar: 1 12 = 
wenn sie über Nacht dauert, für die Hinreise und die 
Rückreise zusammen, 
dem Vorstade . ....... 2 
demAkthr........................ 2 
an Orten, wo die Amtspersonen von obiger Durchschnittsbestimmung 
nicht ohne ihren baaren Schaden Gebrauch machen koͤnnen, ist der Betrag 
der Transport-Kosten durch Quittung des Empfängers nach den laufen- 
den Miethpreisen zu bescheinigen. 
Dann aber wird dem allein abgeordneten Aktuar nur Ein Pferd, dem 
Beamten aber mit dem Aktuar werden zusammen zwei Pferde mit 
Wagen vergütet; es sey denn, daß unter ganz besonderen Umständen 
auch für den allein abgeordneten Aktuar ein zweispänniges Fuhrwerk, 
nach Ermessen des Oberbeamten, nöthig gewesen. 
Registratoren und Accessisten, die mit dem Aktuar oder statt desselben 
versendet werden, haben gleichviel Transport-Gebühren anzusprechen. 
Die Kriminal-Gerichte, auf welche vorstehende Bestimmungen unanwend- 
bar sind, haben jedes Mal den Betrag der Transport-Kosten zu be- 
scheinigen. 
Wenn jedoch der Dirigent eines Kriminal-Gerichtes eigene Pferde und 
Wagen hält und für den Transport des Kriminalgerichts-Personals sor- 
gen will, so passirt ihm, einschlüssig Trinkgeldes, Chaussee= und andern 
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