Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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technikums (vergl. Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens 
vom 20. August 1862, Reg. Blatt S. 174 und §. 5 der Verfügung desselben Mini- 
steriums vom 18. Juli 1870, Reg. Blatt S. 339 ff.), wobei Kandidaten, welche ihre 
Studienlaufbahn nicht im Inlande gemacht haben, zu der Prüfung dann zugelassen 
werden können, wenn sie sich über den Besitz derjenigen Kenntnisse, welche für die 
genügende Erstehung der technischen Maturitätsprüfung verlangt werden, in anderer 
Weise ausweisen; 
4) über eine zu seiner fachlichen Ausbildung geeignete Laufbahn; 
5) über sittliches Betragen. 
" §. 12. 
Der Nachweis über die in 8. 11 Ziff. 4 und 5 aufgeführten Erfordernisse ist 
zu 4. in Betreff der fachlichen Ausbildung 
a) durchi Zeugnisse von den- durch die Kandidaten besuchten höheren technischen Lehr- 
anstalten, sowie durch Zeugnisse derjenigen, unter deren Aufsicht der Kandidat 
sich etwa weiter vorbereitet hat, und außerdem 
b) durch Vorlegung der in der Beilage aufgeführten Arbeiten, deren eigenhändige 
Ausführung von der betreffenden Lehranstalt, beziehungsweise auf sonstigem Wege, 
mit Angabe der Zeit der Fertigung, sowie mit der Bezeichnung, ob Kopie oder 
eigene Erfindung, beurkundet sein muß; 
zu 5. durch die unter 4 a. erwähnten Zeugnisse zu liefern. 
Die von Privatpersonen oder von ausländischen Behörden ausgestellten Zeugnisse 
müssen gehörig beglaubigt, beziehungsweise mit Amtssiegel versehen sein. 
§. 13 
Die Meldungseingaben mit den erforderlichen Belegen (§§. 11 und 12) sind je 
vor dem 1. Juli eines Jahres bei dem Ministerium des Innern einzureichen, welches 
nach vorgängiger gutächtlicher Einvernehmung der Püfungskommission (§. 10 Abs. 2) 
über die von den Kandidaten vorgelegten Arbeiten (§. 12 zu Ziffer 4 lit. b.) in Ge- 
meinschaft mit den oben (§§. 7 und 10) genannten Ministerien über die Zulassung zur 
Prüfung erkennt und die zu der Prüfung zugelassenen Kandidaten zu derselben vorladet. 
§. 14. 
Die Prüfung findet alljährlich im Monat Oktober statt und wird je unter näherer 
Angabe des Termins im Staatsanzeiger besonders ausgeschrieben.
	        
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