Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Gleiche  Strafe  trifft  die  zur  Beaufsichtigung  und  Bedienung  der
Telegraphenanlagen  und  ihrer  Zubehörungen  angestellten  Personen,
wenn  sie  durch  Vernachlässigung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  den
Betrieb  verhindern  oder  gefährden.

Artikel  III.
Hinter  §.  318  des  Strafgesetzbuchs  wird  folgender  §.  318a    eingeschaltet:

§.  318a

Die  Vorschriften  in  den  §§.  317  und  318  finden  gleichmäßig  Anwendung
  auf  die  Verhinderung  oder  Gefährdung  des  Betriebes  der  zu
öffentlichen  Zwecken  dienenden  Rohrpostanlagen.

Unter  Telegraphenanlagen  im  Sinne  der  §§.  317  und  318  sind
Fernsprechanlagen  mitbegriffen.

Artikel  IV.
Die  Nr.  4  des  §.  360  des  Strafgesetzbuchs  erhält  folgende  veränderte
Fassung:

4.  wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde  Stempel,  Siegel,  Stiche,
Platten  oder  andere  Formen,  welche  zur  Anfertigung  von  Metall-  oder
Papiergeld,  oder  von  solchen  Papieren,  welche  nach  §.  149  dem  Papiergelde
  gleichgeachtet  werden,  oder  von  Stempelpapier,  Stempelmarken,
Stempelblanketten,  Stempelabdrücken,  Post-  oder  Telegraphenwerthzeichen,
öffentlichen  Bescheinigungen  oder  Beglaubigungen  dienen  können,  anfertigt
  oder  an  einen  Anderen  als  die  Behörde  verabfolgt;

Artikel  V.
Der  §.  364  des  Strafgesetzbuchs  erhält  folgenden  zweiten  Absatz:

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  wissentlich  schon  einmal
verwendete  Post-  oder  Telegraphenwerthzeichen  nach  gänzlicher  oder
theilweiser  Entfernung  des  Entwerthungszeichens  veräußert  oder  feilhält.

Artikel  VI.
Hinter  §.  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  wird  folgende  Nr.  5  a  eingeschaltet:
5  a.  wer  bei  Versendung  oder  Beförderung  von  leicht  entzündlichen  oder
ätzenden  Gegenständen  durch  die  Post  die  deshalb  ergangenen  Verordnungen
  nicht  befolgt;
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais  Potsdam,  den  13.  Mai  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.