Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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14 Wo nicht besondere Anstände zu erörtern sind, genügt es an der auf der Tabelle 
erlten Form der Einsendung. 
en Es ist übrigens dafür zu sorgen, daß die auf den 1. Juli bis 31. Dezember 1873 
auin leude Hälfte des Aufbesserungsbetrages unverweilt ausbezahlt wird und hat die 
tliche Behörde hievon dem gemeinschaftlichen Oberamte bei der Vorlegung der Tabelle 
nzeige zu erstatten. 
Insbesondere darf die Ausbezahlung nicht auf den zu erwartenden Bescheid der 
Veren Behörde oder auf die Erledigung eines etwa beabsichtigten Gesuchs um einen 
taatsbeitrag von Seiten solcher Gemeinden, welche den ihnen obliegenden Aufwand 
ht vollständig aufzubringen vermögen (Art. 23 des Schulgesetzes vom 29. September 
) ausgesetzt werden. 
Ueber die künftige Form der Einreichung diesfälliger Gesuche wird eine besondere 
b#ügung ergehen, weßhalb die Gesuche vorerst noch nicht aufzunehmen und vorzulegen 
Stuttgart, den 27. Januar 1874. 
Geßler.
	        
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