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Durch das Statut kann die Zahl auf Tausend bestimmt werden.
Die Kuxe sind untheilbar. Sie haben die Eigenschaft der beweglichen Sachen.
Art. 93 (§. 102).
Die Gewerken nehmen nach dem Verhältniß ihrer Kuxe an dem Gewinne und Ver-
luste Theil. ,-
Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten
der Gewerkschaft und zum Betriebe erforderlich sind, nach Verhältniß ihrer Kuxe zu zahlen
(Art. 120 und 121).
Art. 94 (§. 103).
Ueber sämmtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der Ge-
werkschaft ein Verzeichniß — das Gewerkenbuch — geführt. Auf Grund desselben wird
einem jeden Gewerken, welcher es verlangt, ein Antheilschein — Kurschein — ausgefertigt.
Die Kuxscheine sind nach der Wahl des Gewerken über die einzelnen Kuxe oder
über eine Mehrheit derselben auszustellen.
Die Kuxscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den Inhaber
lauten.
Die Erneuerung eines Kuxscheins ist nur gegen Rückgabe oder nach erfolgter Amor=
tisation desselben zulässig.
Art. 95 (§. 104).
Die Kuxe können ohne Einwilligung der Mitgewerken auf andere Personen über-
tragen werden.
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitgewerken nicht zu.
Art. 96 (§. 105).
Zur Uebertragung der Kupxe ist die schriftliche Form erforderlich.
Der Uebertragende ist zur Aushändigung des Kurxscheins und, wenn dieser verloren
ist, zur Beschaffung der Amortisations-Erklärung auf seine Kosten verpflichtet.
Die Umschreibung im Gewerkenbuche darf nur auf Grund der Uebertragungsurkunde
und gegen Vorlegung des Kuxscheins oder der Amortisations-Erklärung erfolgen.
Art. 97 (§. 100).
Wer im Gewerkenbuche als Eigenthümer der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerk-
schaft gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen.