Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

8 
des Vorortes die erstmalige Wahl des Vereinsvorstandes für die Dauer von drei Jahren 
zu erfolgen. 
Zu diesem Behufe sind die Vereinsmitglieder zu einer Wahlversammlung am Vor- 
orte oder an einem andern dazu passend gelegenen Orte des Vereinsbezirks schriftlich 
einzuladen. Die Versammlung wird wahlfähig, wenn mindestens ein Drittel der Ein- 
geladenen erschienen ist. 
In dieser Versammlung ist sowohl der Bezirksvereins-Vorstand als ein Stellvertreter 
desselben von den Anwesenden mit absoluter Stimmenmehrheit zu wählen. Erst wenn bei 
zwei Wahlgängen eine absolute Stimmenmehrheit nicht zu erlangen sein sollte, entscheidet im 
dritten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit, beziehungsweise das Loos unter Den- 
jenigen, welche in diesem dritten Wahlgange die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. 
Der Oberamtsarzt des Vororts hat die erfolgte Constituirung des Vereins unter 
Beifügung eines Namensverzeichnisses der Mitg'ieder, sewie den Namen des gewählten 
Vereinsvorstands und seines Stellvertreters dem Medicinal-Kollegium anzuzeigen und 
die in seinem Besitze befindlichen Beitrittsanmeldungen dem neugewählten Vereinsvor- 
stande zu übergeben. 
Sobald dies geschehen sein wird, hat die officielle Thätigkeit des Oberamtsarztes 
im Bezirks-Verein ihr Ende erreicht. 
S. 7. 
Jeder Bezirks-Verein hat sich eine bestimmte Geschäfts-Ordnung zu geben und durch 
ein Statut die Rechte und Pflichten der Mitglicder, die besonderen Folgen, welche sich 
an die unterlassene Erfüllung der Pflichten knüpfen, die Art der späteren Besetzung der 
Stellen des Vorstandes und seines Stellvertreters, die Aufbringung der erforderlichen 
Geldmittel, die Verwaltung derselben, die Abänderung des Statuts und die Auflösung 
des Vereins festzusetzen. 
Der spätere Eintritt neuer Vereinsmitglieder ist bei dem Vereinsvorstand anzumelden; 
desgleichen der Wiederaustritt älterer Mitglieder, falls solcher nicht durch den Tod erfolgt. 
8. 8. 
Die Auflösung eines Bezirks-Vereins erfolgt jedenfalls, wenn die Zahl seiner Mit- 
glieder unter ein Drittel der Zahl der im Vereinsbezirke ansäßigen Aerzte gesunken ist. 
Es bleibt den Aerzten eines Bezirks, in welchem ein Verein nicht zu Stande ge- 
kommen ist, oder sich wieder aufgelöst hat, überlassen, später die Constituirung eines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.