Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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langen Zeugnisse über Fleiß, Kenntnisse und Verhalten durch die Direktion ausgestellt, 
in den beiden ersten Beziehungen nach Einvernahme der betreffenden Lehrer, und, soweit 
es sich um Vorträge handelt, nur auf Grund von Prüfungen, welche der einzelne 
Lehrer nach seinem Ermessen veranstaltet. 
Die Betheiligung an diesen Prüfungen ist im allgemeinen freiwillig; es haben je- 
doch an denselben in jedem Falle diejenigen Studirenden theilzunehmen, welche sich 
in dem der Prüfung folgenden Jahre um die Verleihung eines der durch Vermittlung 
der Schulbehörden zur Vergebung kommenden Stipendien, oder um Nachlaß des Unter- 
richtsgeldes bewerben wollen, oder welche in dem betreffenden Jahre selbst in dem Ge- 
nusse einer dieser Vergünstigungen stehen. 
An Studirende, welche vor Beendigung eines Jahreskurses austreten, können aus- 
nahmsweise vor dem Jahresschlusse Zeugnisse ertheilt werden, jedoch nur über das Er- 
gebniß des Besuchs von Uebungen, oder von solchen Vorlesungen, für welche bereits 
rüfungen stattgefunden haben. 
v*l 8. 27. 
Um den Studirenden Gelegenheit zu geben, sich nach Vollendung ihrer Studien 
über die von ihnen erworbenen Kenntnisse auszuweisen, werden alljährlich an allen Fach- 
schulen Diplomprüfungen gehalten, bei welchen in sämtlichen für die betreffende spe- 
zielle Fachbildung wesentlichen Lehrgegenständen geprüft wird. 
Das Nähere über diese Prüfungen ist durch besondere Statuten festgestellt. 
§. 28. 
Bei seinem ordentlichen Abgang von dem Polytechnikum erhält jeder Studirende 
auf Verlangen ein Abgangszengniß, in welchem die Dauer seines Aufenthalts an 
der Anstalt, die von ihm während des letzteren besuchten Vorträge und Uebungen, sowie 
eine Prädicirung seines sittlichen Verhaltens angegeben werden. 
§. 29. 
An den einzelnen Fachschulen werden alljährlich Preisaufgaben gestellt, für deren 
Lösung Preise und Belobungen zuerkannt werden. 
Die mit einem Preise gelrönten Arbeiten sind der Schule als Eigenthum zu 
überlassen. 
Das Nähere über die Stellung der Aufgaben und die Zutheilung der Preise ist 
durch ein besonderes Statut festgestellt. 
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