Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Durch  die  Einführung  dieser  Genehmigungspflicht  soll  der  noch  nicht  erschlossene
Denkmälerbestand  des  Landes  vor  Zerstörungen,  Beschädigungen  und  Verminderungen  geschützt
werden;  insbesondere  sollen  Ausgrabungen  durch  unkundige  Personen  verhindert  und  Grabungen
in  Grundstücken,  in  denen  prähistorische  oder  historisch  merkwürdige  Gegenstände  zu  vermuten
sind,  unter  sachkundige  Beobachtung  gestellt  werden.

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  werden  daher  vor  Verbescheidung  der  treffenden
Gesuche,  soweit  die  Regierungsbezirke  Oberbayern,  Niederbayern,  Oberpfalz  und  Schwaben
in  Betracht  kommen,  das  Gutachten  des  K.  Generalkonservatoriums  der  Kunstdenkmale
und  Altertümer  Bayerns  in  München,  soweit  die  Regierungsbezirke  Pfalz,  Ober-,  Mittelund
  Unterfranken  in  Betracht  kommen,  das  Gutachten  des  exponierten  Konservators  des
K.  Generalkonservatoriums  der  Kunstdenkmale  und  Altertümer  Bayerns  in  Würzburg
einholen.

2.  Gemäß  §  2  der  Verordnung  muß  über  Funde  von  prähistorischen  oder  historisch
merkwürdigen  Gegenständen,  welche  bei  Erd-,  Bau=  oder  Abbrucharbeiten  zufällig  gemacht
werden,  der  Ortspolizeibehörde  spätestens  am  nächstfolgenden  Werktage  Anzeige  erstattet
werden.  Die  Ortspolizeibehörden  haben  solche  Anzeigen  auf  kürzestem  Wege  —  soweit
möglich  telegraphisch  oder  telephonisch  —  an  die  vorgesetzte  Distriktsverwaltungsbehörde
weiterzugeben.

Die  Anzeigepflicht  soll  die  Möglichkeit  bieten,  die  sachkundige  Untersuchung  der  Fundstellen
  und  die  etwaige  Erwerbung  der  Fundgegenstände  im  Wege  des  freien  Kaufs  für
Bayerische  Sammlungen  herbeizuführen.

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  mit  größter  Beschleunigung  und  unter  tunlichster
  Fernhaltung  von  Schädigungen  des  Unternehmers  der  treffenden  Arbeiten,  gegebenenfalls
nach  Einholung  eines  sachverständigen  Gutachtens,  wegen  der  Erlaubnis  zur  Fortsetzung  der
Arbeiten  oder  wegen  der  Freigabe  der  Fundgegenstände  gemäß  §  2  Absatz  2  der  Verordnung
Verfügung  zu  treffen.  Um  Erstattung  des  Gutachtens  werden  anzugehen  sein:  bei  Anzeigen
aus  den  Regierungsbezirken  Oberbayern,  Niederbayern,  Oberpfalz  und  Schwaben  das  K.  Generalkonservatorium
  der  Kunstdenkmale  und  Altertümer  Bayerns  in  München,  bei  Anzeigen
aus  den  Regierungsbezirken  Pfalz,  Ober-,  Mittel=  und  Unterfranken  der  exponierte  Konservator
  des  K.  Generalkonservatoriums  der  Kunstdenkmale  und  Altertümer  Bayerns  in  Würzburg,
und  wenn  es  sich  um  Münzfunde  handelt,  das  K.  Münzkabinett  in  München  oder  ein  von
diesen  Behörden  benannter  Sachverständiger  des  treffenden  Bezirks.

München,  den  7.  September  1908.

Dr.  v.  Wehner.