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Durch die Einführung dieser Genehmigungspflicht soll der noch nicht erschlossene
Denkmälerbestand des Landes vor Zerstörungen, Beschädigungen und Verminderungen geschützt
werden; insbesondere sollen Ausgrabungen durch unkundige Personen verhindert und Grabungen
in Grundstücken, in denen prähistorische oder historisch merkwürdige Gegenstände zu vermuten
sind, unter sachkundige Beobachtung gestellt werden.
Die Distriktsverwaltungsbehörden werden daher vor Verbescheidung der treffenden
Gesuche, soweit die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben
in Betracht kommen, das Gutachten des K. Generalkonservatoriums der Kunstdenkmale
und Altertümer Bayerns in München, soweit die Regierungsbezirke Pfalz, Ober-, Mittelund
Unterfranken in Betracht kommen, das Gutachten des exponierten Konservators des
K. Generalkonservatoriums der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns in Würzburg
einholen.
2. Gemäß § 2 der Verordnung muß über Funde von prähistorischen oder historisch
merkwürdigen Gegenständen, welche bei Erd-, Bau= oder Abbrucharbeiten zufällig gemacht
werden, der Ortspolizeibehörde spätestens am nächstfolgenden Werktage Anzeige erstattet
werden. Die Ortspolizeibehörden haben solche Anzeigen auf kürzestem Wege — soweit
möglich telegraphisch oder telephonisch — an die vorgesetzte Distriktsverwaltungsbehörde
weiterzugeben.
Die Anzeigepflicht soll die Möglichkeit bieten, die sachkundige Untersuchung der Fundstellen
und die etwaige Erwerbung der Fundgegenstände im Wege des freien Kaufs für
Bayerische Sammlungen herbeizuführen.
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben mit größter Beschleunigung und unter tunlichster
Fernhaltung von Schädigungen des Unternehmers der treffenden Arbeiten, gegebenenfalls
nach Einholung eines sachverständigen Gutachtens, wegen der Erlaubnis zur Fortsetzung der
Arbeiten oder wegen der Freigabe der Fundgegenstände gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung
Verfügung zu treffen. Um Erstattung des Gutachtens werden anzugehen sein: bei Anzeigen
aus den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben das K. Generalkonservatorium
der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns in München, bei Anzeigen
aus den Regierungsbezirken Pfalz, Ober-, Mittel= und Unterfranken der exponierte Konservator
des K. Generalkonservatoriums der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns in Würzburg,
und wenn es sich um Münzfunde handelt, das K. Münzkabinett in München oder ein von
diesen Behörden benannter Sachverständiger des treffenden Bezirks.
München, den 7. September 1908.
Dr. v. Wehner.