Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Unsere Staatsminister des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 18. April 1878. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. 
Verfsügung des Ministeriums des Innern, betreffend die prüsung der Thierärzte. 
Vom 17. April 1878. 
Die durch das Centralblatt für das Deutsche Reich VI. Jahrgang, Nr. 14, ver- 
kündigte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. März 1878, betreffend die Prüfung 
der Thierärzte, wird unter dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß der 
in §. 5 genannten „Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung“ 
der dritte Jahreskurs in der oberen Abtheilung der inländischen Gymnasien sowie des 
Realgymnasiums in Stuttgart gleichsteht. 
Stuttgart, den 17. April 1878. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Prüfung der Thierärzte. 
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 
(Bundes-Gesetzbl. S. 245) hat der Bundesrath beschlossen, wie folgt: 
I. Zentralbehörden, welche Approbationen ertheilen. 
8. 1. 
Zur Ertheilung der Approbation als Thierarzt für das Reichsgebiet sind nur die 
Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere thierärztliche
	        
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