Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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VII. Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha. 
Die Handelsschule zu Gotha. 
VIII. Herzogthum Anhalt. 
Das Erziehungs= und Unterrichts-Institut des 
Prof. Dr. Brinkmeier zu Ballenstedt. 
IX. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Johannes Barop zu 
Keilhau. 
X. Fürstenthum Reuß jüngere Linie. 
Die Handelsschule des Dr. Amthor zu Gera. 
XI. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Die Realschule des Dr. G. A. Reimann (frü 
von Großheim) zu Lübeck. (üher 
  
XII. Freie Hansestadt Bremen. 
Die Lehranstalt von C. W. Debbe zu Bremen. 
XlIII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
1. Die Schule des Dr. H. Bock (früher Dr. J. 
G. Fischer) zu Hamburg. 
2. .-vbvon Ed. Förster (früher Dr. J. 
N. Bartels und E. Förster) 
daselbst, 
der Gebrüder F. und W. Elitza 
daselbst, 
-des Dr. Wichard Lange daselbst. 
.-bon F. L. Nirrnheim daselbst, 
-des Dr. M. Otto daselbst, 
israelitische Stiftungsschule daselbst, 
Talmud-Tora-Schule daselbst, 
Realschule der reformirten Gemeind- 7 
elbst. 
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D. Lehranstalten, deren Berichtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeug- 
nisse von der Erfüllung besonders festgestellter Bediugungen abhängig ist. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Ostpreußen. 
1. Die Gewerbeschule zu Königsberg i. Pr.0) 
Provinz Brandenburg. 
2, Die Gewerbeschule zu Frankfurt a. d. Odero) 
Potsdam.ö) 
" S. * 
Provinz Schlesien. 
4. Die Gewerbeschule zu Breslau,“) 
— - * Brieggo) 
6. - Gleiwitz-l) 
7 " Eörlitz. 
8. — Liegnitz.o) 
6 Provinz Sachsen. 
9. Die Gewerbeschule zu Halberstadt.o) 
Provinz Schleswig-Holstein. 
10. Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel.)) 
· 0)DieunterNro.1—9,11—13und15—19auf- 
geführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse denjeni- 
gen ihrer Schüler ausstellen, welche nach Absolvirung 
der ersten theoretischen Klasse die Reife für die Fach- 
klasse erworben haben. 
) Diese Anstalt darf denjenigen jungen Leuten 
Befähigungszeugnisse ausstellen, welche die Kadetten- 
Eintrittsprüfung bestanden haben. 
  
Provinz Hannover. 
11. Die Gewerbeschule zu Hildesheim.?) 
Provinz Westfalen. 
12. Die Gewerbeschule zu Bochum.“) 
Provinz Hessen-Nassau. 
13. Die Gewerbeschule zu Cassel.0) 
Rheinprovinz. 
14. Die höhere Gewerbeschule zu Barmen,) 
15. .Gewerbeschule zu Coblenz),) 
16. OD Cöln, 
17. = Elberfeld.o) 
18. - OJ Krefeld,o) 
19. — Saarbrücken.0) 
II. Königreich Sachsen. 
Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz.) 
1) Diese Anstalt darf denjenigen ihrer Schüler Be- 
fähigungszeugnisse ausstellen, welche nach Absolvirung 
der beiden höheren Klassen die Reife für Selekta dar- 
gethan haben. 
2) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler 
Befähigungszeugnisse zuertheilen, welche in einer von einem 
Regierungs-Kommissar abgehaltenen Schlußprüfung dar- 
gethan haben, daß sie den ersten (1½ jährigen) und 
zweiten (1 jährigen) Kursus der Anstalt durchgemacht und 
sich das Lehrpensum genügend angeeignet haben. 
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