Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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I  11.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

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Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  21.  Mai  1880.
Inhalt.

Verfügung  des  Finanzministeriums  zu  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  16.  Juli  1879,  betreffend  die  Besteuerung
des  Tabacks.  Vom  11.  Mai  1880.

 

Verfügung  des  Finanzministeriums  zu  Ausführung  des  Reichsgesehzes  vom  16.  Juli  1679,  betreffend
die  Besteuerung  des  Tabachs.  Vom  11.  Mai  1880.

Im  Nachstehenden  wird  die  von  dem  Bundesrathe  unterm  24.  März  d.  J.  beschlossene
und  im  Nachtrag  zu  Nro.  13  des  Centralblatts  für  das  deutsche  Reich  veröffentlichte  Bekanntmachung
  zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  v.  J.,  betreffend  die  Besteuerung
  des  Tabacks,  (Reichsgesetzblatt  S.  245)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  11.  Mai  1880.

Renner.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Besteuerung  des  Tabacks.
Vom  25.  März  1880.

Der  Bundesrath  hat  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des
Tabacks,  vom  16.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  245)  die  nachfolgenden  Vorschriften
erlassen:

S.  1.
Die  in  den  8§.  3  und  24  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anmeldungen  der  mit  Taback