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I 11.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
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Ausgegeben Stuttgart Freitag den 21. Mai 1880.
Inhalt.
Verfügung des Finanzministeriums zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 16. Juli 1879, betreffend die Besteuerung
des Tabacks. Vom 11. Mai 1880.
Verfügung des Finanzministeriums zu Ausführung des Reichsgesehzes vom 16. Juli 1679, betreffend
die Besteuerung des Tabachs. Vom 11. Mai 1880.
Im Nachstehenden wird die von dem Bundesrathe unterm 24. März d. J. beschlossene
und im Nachtrag zu Nro. 13 des Centralblatts für das deutsche Reich veröffentlichte Bekanntmachung
zu Ausführung des Gesetzes vom 16. Juli v. J., betreffend die Besteuerung
des Tabacks, (Reichsgesetzblatt S. 245) zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 11. Mai 1880.
Renner.
Bekanntmachung,
betreffend die Besteuerung des Tabacks.
Vom 25. März 1880.
Der Bundesrath hat zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des
Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) die nachfolgenden Vorschriften
erlassen:
S. 1.
Die in den 8§. 3 und 24 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen der mit Taback