Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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schaffenheit  der  Pflanzung  an  verschiedenen  Stellen  des  Grundstücks  auszuwählenden
  Anzahl  von  Tabackpflanzen  die  Blätter  zu  zählen.  Die  zu  deklarirende
  durchschnittliche  Blätterzahl  ergibt  sich  alsdann,  wenn  der  hundertfache
Betrag  der  gezählten  Blätter  durch  die  Zahl  der  ausgewählten  Pflanzen  getheilt
  wird.

Zu  b.  Als  mindestens  zur  Verwiegung  zu  stellende  Gewichtsmenge  ist  in
Spalte  6  der  Deklaration  das  Gewicht  des  voraussichtlichen  gesammten  Erntegewinns
  in  dachreifem  trockenem  Zustande  anzugeben.

Die  schriftliche  Aufforderung  der  Steuerbehörde  (Muster  b)  enthält  das  zur  Abgabe
der  Deklaration  erforderliche  Formular  und  ist  nach  Ausfüllung  des  letzteren  innerhalb  acht
Tagen  der  Steuerhebestelle  zu  übergeben.  Unterbleibt  die  rechtzeitige  Uebergabe  der  Deklaration
  oder  gibt  die  Prüfung  derselben  zu  Erinnerungen  Anlaß,  welche  sich  nicht  sofort
erledigen  lassen,  so  erfolgt  die  amtliche  Feststelluug  der  Blätterzahl  oder  Gewichtsmenge
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  8.  7  des  Gesetzes.

S.  5.

Die  im  §.  9  des  Gesetzes  unter  Ziffer  1  vorgeschriebene  schriftliche  Anzeige  über
etwaige  vor  der  amtlichen  Verwiegung  des  Tabacks  eingetretene  Unglücksfälle,  durch  welche
der  Erntegewinn  eine  Verminderung  erfahren  hat,  ist  innerhalb  der  im  Gesetz  vorgeschriebenen
  Frist  der  Steuerhebestelle  des  Bezirks  zu  übergeben.  Die  Anzeige  muß  die
Bezeichnung  und  den  Flächeninhalt  der  Grundstücke,  auf  welchen  die  beschädigten  Tabackpflanzen
  gewachsen  sind,  die  Ursache  und  den  Tag  der  Beschädigung,  sowie  die  Größe  des
Verlustes  an  Blätterzahl  oder  Gewichtsmenge  enthalten.

S.  6.

Für  den  nach  §.  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  bis  zur
Verwiegung  des  Tabacks  entstehenden  Abgang  an  Bruch  und  Abfall  wird  bis  auf  weiteres,
falls  die  Festsetzung  der  zur  Verwiegung  zu  stellenden  Tabackmenge  auf  die  Blätterzahl
gerichtet  war,  ein  Abzug  von  zwei  Prozent,  falls  die  Festsetzung  auf  die  Gewichtsmenge
gerichtet  war,  ein  solcher  von  einem  Prozent  gewährt.  «

Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  höhere  Abzüge  dann  zu  gewähren,  wenn  die
stattgehabten  Ermittelungen  die  Annahme  entsprechender  größerer  Abgänge  begründen.