Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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grün sind, aber noch aufgeschnürt und zum Trocknen aufgehängt, jedoch zeitiger als 
das Obergut abgehängt werden, 
unter Grumpen die schon auf dem Felde abgestorbenen untersten Tabackblätter, 
welche nicht aufgeschnürt und nicht zum Trocknen aufgehängt werden, 
verstanden. 
8. 13. 
Der nach 88. 12 bis 15 des Gesetzes und nach den Vorschriften in dieser Bekannt- 
machung zur amtlichen Verwiegung zu stellende unversteuerte Taback ist dem Waagebeamten 
Muhtet nach Anleitung des Musters e schriftlich anzumelden, (8. 26). 
8. 14. 
Der Tabackpflanzer, welcher den Taback nach der Verwiegung zurücknehmen und 
unversteuert weiter aufbewahren will, hat dies unter Bezeichnung der Räume, in welchen 
die Lagerung stattfinden soll, in der Anmeldung zur Verwiegung (Muster c) zu erklären. 
Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen der 
unversteuerte Taback nach der Verwiegung aufbewahrt wird. 
§. 15. 
Wenn unversteuerter Taback mit dem Anspruch auf Steuerbefreiung über die Zoll- 
grenze ausgeführt oder in eine Niederlage für unversteuerten inländischen Taback ver- 
bracht werden soll, so ist dies, sofern nicht eine besondere Abfertigungsstelle von der ober- 
sten Landesfinanzbehörde hiermit beauftragt und dies öffentlich bekannt gemacht wird, der 
ser d. Bezirkshebestelle nach Anleitung des Musters d schriftlich anzumelden (§. 26). 
S. 16. 
Ueber den zu versendenden Taback (§. 15) wird ein Versendungsschein ausgestellt. 
Der Anmelder übernimmt mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung, die 
Steuer von dem zu versendenden Taback, wenn der Nachweis der Ausfuhr oder der 
Niederlegung nicht in der von der Amssstelle festgesetzten Frist nach Vorschrift erbracht 
wird, auf Anfordern sofort zu entrichten. Die Amtsstelle ist befugt, für die Erfüllung 
dieser Verpflichtung angemessene Sicherheitsbestellung zu verlangen. 
Erfolgt die Ausfuhr oder die Versendung zur Niederlage nicht unmittelbar nach der 
Verwiegung (§. 13), sondern erst nach vorgängiger Lagerung bei dem Tabackpflanzer 
(§. 14), so darf der Taback erst nach erfolgter Anmeldung aus den Ränmen, in welchen 
derselbe aufbewahrt wurde, entfernt werden.
	        
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