Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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8.  7.

Die  nach  8.  10  des  Gesetzes  entnommenen  Proben  sind  von  Seiten  der  Steuerbeamten
  in  Gegenwart  des  Tabackpflanzers  oder  eines  Vertreters  desselben  durch  Anlegung
eines  Siegels  zu  identifiziren.

8.  8.

Die  nach  8.  11  Absatz  1  des  Gesetzes  erforderliche  Genehmigung  der  Steuerbehörde
zur  Veräußerung  des  Tabacks  vor  der  Gestellung  desselben  zur  amtlichen  Verwiegung
ist  unter  Bezeichnung  der  Grundstücke,  auf  welchen  der  Taback  gewachsen  ist,  schriftlich
bei  der  Steuerhebestelle  des  Bezirks  zu  beantragen.

Die  Genehmigung  wird  nur  dann  ertheilt,  wenn  der  Erwerber  des  Tabacks  die  Verpflichtung
  übernimmt,  denselben  nach  bewirkter  Trocknung  bei  der  ihm  bezeichneten  Amtsstelle
  zur  Verwiegung  vorzuführen  (8§.  12  bis  15  des  Gesetzes),  und  auf  Erfordern  für
den  auf  dem  Taback  haftenden  Steueranspruch  Sicherheit  leistet.

Der  Erwerber  hat  der  Steuerhebestelle  anzuzeigen,  wo  der  Taback  bis  zur  Gestellung
zur  Verwiegung  aufbewahrt  werden  soll.

Bei  der  Entäußerung  eines  Theils  des  Erntegewinus  ist  anzugeben,  welcher  Theil
der  nach  §F.  6  des  Gesetzes  festgesetzten  Tabackmenge  von  dem  Käufer  zu  vertreten  ist.
War  die  Festsetzuug  auf  die  zu  vertretende  Blätterzahl  gerichtet,  und  sollen  die  geernteten
Grumpen  ganz  oder  theilweise  veräußert  werden,  so  ist  die  zu  veräußernde  Menge  der
Grumpen  zur  Verwiegung  vorzuführen  und  die  Steuer  davon,  falls  nicht  Kreditirung
eintritt,  sofort  zu  entrichten.

F.  9.

Derjenige  Taback,  welcher  vor  dem  nach  §.  14  des  Gesetzes  für  die  Verwiegung  festgesetzten
  Zeitpunkt  über  die  Zollgrenze  ausgeführt  werden  soll  (§.  11  Absatz  2  des  Gesetzes),
  ist  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  8§§.  13  und  15  bis  17  dieser  Bekanntmachung
  der  Ausgangsabfertigung  zu  unterstellen.

Wenn  nur  ein  Theil  des  geernteten  Tabacks  ausgeführt  werden  soll,  so  ist  in  der
betreffenden  Ausfuhranmeldung  anzugeben,  wie  die  nach  §.  6  des  Gesetzes  festgesetzte  Tabackmenge
  sich  auf  den  zur  Ausfuhr  bestimmten  und  den  später  noch  zur  Verwiegung  zu
stellenden  Erntegewinn  vertheilt.

War  die  mindestens  zur  Verwiegung  zu  stellende  Gewichtsmenge  festgestellt,  so  können
  zum  Zweck  der  Feststellung,  ob  der  gesammte  Ernteertrag  oder  eine  Menge,  welche