Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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6) Für die Wahl der den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsbezirke beizu- 
gebenden zwei Urkundspersonen (Art. 12 des Wahlgesetzes) ist rechtzeitig Sorge zu 
tragen. 
7) Den Distriktswahlkommissionen ist die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 des Wahl- 
gesetzes, wonach das Wahlprotokoll mit den Wählerlisten und Stimmzetteln wohl 
versiegelt an das Oberamt eingesendet werden muß, besonders einzuschärfen. 
Im Uebrigen wird Behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf 
die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 (Reg. Blatt S. 178), sowie 
auf die Ministerialverfügungen vom 20. April 1868 (Reg. Blatt S. 193 u. ff.) und 
vom 9. November 1876 (Reg. Blatt S. 412 u. ff.) zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 19. Juni 1880. 
Für den Staatsminister: 
Bätzner. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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