Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das polizeiliche Verfahren hinsichtlich der Leichen 
der Selbstmörder. Vom 19. Juni 1880. 
Zur Ausführung der K. Verordnung, betreffend die Leichname der Selbstmörder, 
vom 15. Juni 1811, Reg. Blatt S. 301, der Verfügung, betreffend die Ablieferung von 
Leichnamen an die anatomischen Anstalten des Königreichs, vom 4. Juni 1862, Reg.= 
Blatt S. 157, und der Verfügung, betreffend eine Abänderung der vorgenannten Ver- 
fügung, vom 7. Dezember 1875, Reg. Blatt S. 575, wird im Anschluß an die Ver- 
fügung der Ministerien der Iustiz und des Innern, betreffend das Verfahren in den 
Fällen eines nicht natürlichen Todes oder bei Auffindung von Leichen, vom 7. Oktober 
1879, Reg. Blatt S. 456, mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät 
Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Sobald nach der Feststellung eines Selbstmords die Staatsanwaltschaft oder der 
Amtsrichter gemäß §. 7 Abs. 2 der Verfügung vom 7. Oktober 1879 den Beerdigungs- 
schein unter Anschluß der Seitens der Justizbehörden gemachten Erhebungen dem Ober- 
amte übergeben hat, ist von diesem unverzüglich Entscheidung darüber zu treffen, ob der 
Leichnam des Selbstmörders gemäß §. 1 Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 4. Juni 
1862 und der Verfügung vom 7. Dezember 1875 an die anatomische Anstalt der Uni- 
versität Tübingen abzuliefern, oder ob dessen Beerdigung zu gestatten ist. 
8. 2. 
Wenn die Ablieferung nicht gemäß §. 1 Ziffer 3 der Verfügung vom 4. Juni 1862 
erfolgen muß, so ist vor der nach §. 1 der gegenwärtigen Verfügung zu treffenden Ent- 
scheidung, vorbehältlich der in dem nachfolgenden §. 3 bestimmten Ausnahmen, behufs 
Feststellung der Frage, ob die Selbstentleibung einer Zerrüttung der physischen oder 
Geisteskräfte des Selbstmörders beizumessen ist, eine Sektion des Leichnams von Amts- 
wegen vorzunehmen, sofern eine solche Zerrüttung als Ursache des Selbstmords weder 
notorisch, noch durch die von den Justizbehörden vorgenommene ärztliche Untersuchung 
oder Feststellung des Thatbestands noch durch die anzustellenden polizeilichen Erhebungen 
dargethan ist. 
Bei der Anordnung und Vornahme solcher Erhebungen ist aber darauf besonders zu 
achten, daß die Sektion nicht so lange verschoben werden darf, bis ein das Ergebniß der-
	        
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