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Uebereinkunft
zwischen Deutschland und der Schweiz wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen.
Vom 1. Mai 1880.
Die Kaiserlich deutsche Regierung und der Bundesrath der schweizerischen Eid-
genossenschaft haben zum Zwecke einer weiteren provisorischen Regelung der Handels-
beziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz nachstehende Uebereinkunft getroffen:
Artikel I.
Der Handels= und Zollvertrag vom 13. Mai 1869 soll für die Zeit vom 30. Juni 1880
bis 30. Juni 1881 mit der Maßgabe in Wirksamkeit bleiben, daß aus der Reihe der-
jenigen Artikel, für welche unter der Nummer 1 der Anlage A zu dem Vertrage die
gänzliche Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben gegenseitig zugesichert ist, der
Artikel „von Salzsiedereien die Mutterlauge“ auch fernerhin ausgeschieden bleibt.
Artikel II.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt werden und die Ratifikationsurkunden
sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten vorstehende Uebereinkunft in doppelter
Ausfertigung vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 1. Mai 1880.
(L. S.) von Philipsborn.
(L. S.) Roth.
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ra-
tifikationsurkunden hat stattgefunden.
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den BHandelsvertrag mit
Belgien. Vom 21. Juni 1880.
Im Nachstehenden wird die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien wegen
weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen vom 22. April d. J. zur allge-
meinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 21. Juni 1880.
Für den Staatsminister des Innern:
Bätzner. Renner.