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Verfügung des Justizministeriums, betreffend die vollstreckbaren Unterpfandsurknnden.
Vom 12. Juli 1880.
Nach erfolgter Vernehmung der vereinigten Civilsenate des K. Oberlandesgerichts
wird Nachstehendes verfügt:
Wenn in Fällen des Art. 191 des Pfandgesetzes von einer Unterpfandsbehörde über
ein vor ihr abgelegtes persönliches Schuldanerkenntniß einer handlungsfähigen Partei
eine Urkunde ausgenommen worden ist, aus welcher die Person des Berechtigten und die
des Verpflichteten, der Schuldgrund, der Gegenstand und die Zeit der Leistungen erhellen,
so ist, wofern der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen hat und der Gläubiger die Ertheilung einer vollstreckbaren Aus-
fertigung beantragt, von der Unterpfandsbehörde (Pfandgesetz Art. 145) der Aus-
fertigung jener Urkunde (dem Pfandscheine) die Vollstreckungsklausel beizufügen.
Art. 30 des Gesetzes vom 18. August 1879, betreffend die Ausführung der Reichs-
Civilprozeßordnung (Reg. Blatt S. 173 ff.),
vgl. mit Reichs-Civilprozeßordnung §§. 663, 703, 705 Abs. 2 (Reichsgesetzblatt
S. 83 ff.)
Dies geschieht, wofern die Geltendmachung des Anspruchs allein von dem Eintritte
eines Kalendertages abhängig ist (Reichs-Civilprozeßordnung §S. 672, 703), schon vor
Aushändigung der betreffenden Ausfertigung an den Gläubiger, wofern aber die Voll-
streckung nach dem Inhalte der Urkunde von dem durch den Gläubiger zu beweisenden
Eintritte anderer Thatsachen, insbesondere von einer erfolgten Kündigung abhängt, erst
dann, wenn der Beweis dieser Thatsachen von dem Gläubiger durch öffentliche Urkunden
geführt ist (Reichs-Civilprozeßordnung §. 664).
Wenn aus sonstigen Gründen ein dem Gläubiger ausgefolgter, im Uebrigen den
Erfordernissen des genannten Art. 30 entsprechender Pfandschein nicht mit der Voll-
streckungsklausel versehen ist, insbesondere wenn vor dem Beginn der Wirksamkeit der
Reichs-Civilprozeßordnung (1. Oktober 1879) ein Pfandschein mit der Beurkundung des
Art. 903 der württembergischen Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 ausgestellt worden
ist, so hat auf Antrag des Gläubigers in der gleichen Weise die Unterpfandsbehörde
(Pfandgesetz Art. 145) nachträglich, sobald die oben bemerkten Voraussetzungen zu-
treffen, dem von ihr ausgestellten Pfandscheine die Vollstreckungsklausel beizufügen.
In allen diesen Fällen ist jedoch die Unterpfandsbehörde nur dann in der Lage,