Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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6. Die Zahl der als Uebungsmannschaften auszuwählenden Ersatz-Reservisten 1. Klasse 
wird alljährlich festgesetzt. 
N. z. R.M.G. Art. I. §. 3. 1. 
§. 52 ist hinzuzufügen: 
5. Die Kriegsministerien vertheilen den aufzubringenden Bedarf an übungspflichtigen 
Ersatz-Reservisten 1. Klasse auf die Ersatz-Bezirke und zwar nach Waffengattungen 
getrennt unter Zugrundelegung des Mobilmachungsbedürfnisses. 
§. 58 ist hinzuzufügen: 
5. Die General-Kommandos") (im Großherzogthum Hessen die Großherzoglich hes- 
sische (25.) Division) vertheilen mit einem nach der Erfahrung zu bemessenden Zu- 
schlag die in ihrem Bezirk aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Reservisten auf 
6t einzelnen Infanterie-Brigade-Bezirke nach Maßgabe des Mobilmachungsbedürf- 
nisses. 
Die in der Ersatz-Reserve 1. Klasse bereits vorhandenen Uebungspflichtigen, 
welche die 1. Uebung noch nicht abgeleistet haben, sind, soweit diefekben sich in 
W* Kontrole befinden, bei der Vertheilung in Anrechnung zu bringen 
8. 72. 7). 
Weitere Anordnungen behufs vorheriger Feststellung dieser vorhandenen Uebungs- 
pflichtigen bleiben den General-Kommandos für ihren Bereich überlassen. 
§. 54 ist hinzuzufügen: 
5. Die Infanterie-Brigade-Kommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl 
der im Brigade-Bezirk noch aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Reservisten 
eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre in jedem Aus- 
hebungsbezirk in den Vorstellungslisten D. c. enthaltenen Militärpflichtigen. 
Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung einzelner Aus- 
hebungsbeirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigade-Bezirk gedeckt 
werden. 
§. 62.°° ist „der jüngsten Altersklasse“ und „zum Diensteintritt melden“ zu streichen und 
für letztere Worte zu setzen: 
2c. „zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf 
die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst"“. 
§. 63.2 ist im 2. Satz hinter „Waffengattungen“ einzuschalten: 
„und zur Auswahl als übungspflichtige Ersatz-Reservisten“. 
8. 67.4 Alinea 2 ist vor dem letzten Wort einzuschalten: 
„beziehungsweise Ersatz-Reserve-Pässe“. 
§. 68. 4b. ist hinter „Rekruten-Einstellung“ einzuschalten: 
„und dem Beginn derjenigen Uebungen, für welche Ersatz-Reservisten 1. Klasse aus- 
zuwählen sind.“ 
§. 70.2 Alinea 1 ist fortzusetzen: 
„sowie über die Auswahl und Vertheilung der übungspflichtigen Ersatz-Reservisten“. 
§. 72.4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
„Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Ersatz-Reserve-Scheine I und II 
werden, soweit sie vorbereitet sind, die Ersatz-Reserve-Pässe jedenfalls im Aus- 
hekungstermine von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatz-Kommission unter- 
zeichnet. 
*) Für Sachsen und Württemberg vergl. die Anmerkung zu §. 531. 
  
  
 
	        
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