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6. Die Zahl der als Uebungsmannschaften auszuwählenden Ersatz-Reservisten 1. Klasse
wird alljährlich festgesetzt.
N. z. R.M.G. Art. I. §. 3. 1.
§. 52 ist hinzuzufügen:
5. Die Kriegsministerien vertheilen den aufzubringenden Bedarf an übungspflichtigen
Ersatz-Reservisten 1. Klasse auf die Ersatz-Bezirke und zwar nach Waffengattungen
getrennt unter Zugrundelegung des Mobilmachungsbedürfnisses.
§. 58 ist hinzuzufügen:
5. Die General-Kommandos") (im Großherzogthum Hessen die Großherzoglich hes-
sische (25.) Division) vertheilen mit einem nach der Erfahrung zu bemessenden Zu-
schlag die in ihrem Bezirk aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Reservisten auf
6t einzelnen Infanterie-Brigade-Bezirke nach Maßgabe des Mobilmachungsbedürf-
nisses.
Die in der Ersatz-Reserve 1. Klasse bereits vorhandenen Uebungspflichtigen,
welche die 1. Uebung noch nicht abgeleistet haben, sind, soweit diefekben sich in
W* Kontrole befinden, bei der Vertheilung in Anrechnung zu bringen
8. 72. 7).
Weitere Anordnungen behufs vorheriger Feststellung dieser vorhandenen Uebungs-
pflichtigen bleiben den General-Kommandos für ihren Bereich überlassen.
§. 54 ist hinzuzufügen:
5. Die Infanterie-Brigade-Kommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl
der im Brigade-Bezirk noch aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Reservisten
eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre in jedem Aus-
hebungsbezirk in den Vorstellungslisten D. c. enthaltenen Militärpflichtigen.
Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung einzelner Aus-
hebungsbeirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigade-Bezirk gedeckt
werden.
§. 62.°° ist „der jüngsten Altersklasse“ und „zum Diensteintritt melden“ zu streichen und
für letztere Worte zu setzen:
2c. „zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf
die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst"“.
§. 63.2 ist im 2. Satz hinter „Waffengattungen“ einzuschalten:
„und zur Auswahl als übungspflichtige Ersatz-Reservisten“.
8. 67.4 Alinea 2 ist vor dem letzten Wort einzuschalten:
„beziehungsweise Ersatz-Reserve-Pässe“.
§. 68. 4b. ist hinter „Rekruten-Einstellung“ einzuschalten:
„und dem Beginn derjenigen Uebungen, für welche Ersatz-Reservisten 1. Klasse aus-
zuwählen sind.“
§. 70.2 Alinea 1 ist fortzusetzen:
„sowie über die Auswahl und Vertheilung der übungspflichtigen Ersatz-Reservisten“.
§. 72.4 ist zu streichen und dafür zu setzen:
„Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Ersatz-Reserve-Scheine I und II
werden, soweit sie vorbereitet sind, die Ersatz-Reserve-Pässe jedenfalls im Aus-
hekungstermine von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatz-Kommission unter-
zeichnet.
*) Für Sachsen und Württemberg vergl. die Anmerkung zu §. 531.