Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Die Aushändigung der Ersatz-Reserve-Pässe erfolgt im Aufhebungstermine. 
Die Ersatz-Reserve-Pässe für die Ueberzähligen sind nach Anordnung der Ober- 
Ersatz-Kommission so zeitig zur Vollziehung vorzulegen, daß sie den Betreffenden 
bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve I. sofort ausgehändigt werden können. 
Auf den Ersatz-Reserve-Scheinen I und den Ersatz-Reserve-Pässen ist der Tag 
der Aushändigung zu vermerken. 
S. 72.7 . in Alinea 2 das Wort „spätestens“ zu streichen und hinter „übergeführt“ einzu— 
alten: 
„Sie sind bei vorhandener Tauglichkeit zum Dienst mit der Waffe, und wenn 
erforderlich, unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung, sämmtlich als 
Uebungsmannschaften auszuwählen (8. 53. 5).“ 
8. 72 ist hinzuzufügen: 
10. Den als übungspflichtig ausgewählten Ersatz-Reservisten ist bei ihrer Ueberweisung 
zur Ersatz-Reserve der Gestellungstag für die erste Uebung bekannt zu machen 
(K. O. §. 15 A. 4). 
N. z. R. M.G. Art. I § 3.2 und 8. 
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungs-Ordres an dieselben 
zu veranlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, daß sie 
Näheres über Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontrolirende Land- 
wehr-Bezirks-Kommando ersahre werden. 
§. 82.4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeits- 
gründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige Kriegs- 
ministerium in Gemeinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde des Heimaths- 
bezirks des Reklamirten genehmigt werden. 
N. z. N. M. G. Art. II §. 53. 
83. 1 i zu streichen „Vor Beginn des militärpflichtigen Alters“. 
83.« ist zu streichen, dafür ist zu setzen: 
4. Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, beziehungs- 
weise innerhalb der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben 
zemacht hat, muß — sofern er schon militärpflichtig ist, — bis zur Beendigung 
es Aushebungsgeschäfts, und wolrrn er überzählig bleibt, bis zum 1. Februar n. J. 
zur Disposition der Ober-Ersatz-Kommission verbleiben; es sei denn, daß diese selbst 
auf Antrag eines Truppen= oder Marinetheils die Genehmigung zur Ertheilung des 
Meldescheins giebt. 
" N. z. R. M. G. Art. II S§. 10. 
§. 86.2 ist im Alinea 1 hinter „erreicht“ einzuschalten: 
„das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet". 
§. 94.8 ist zuzusetzen: 
Die Truppen der Feld-Artillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem 
Truppen zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur insoweit 
verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und 
Kompagnie nicht überschritten wird. 
N. z. R. M. G. Art. II §. 14. 
  
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