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Die Aushändigung der Ersatz-Reserve-Pässe erfolgt im Aufhebungstermine.
Die Ersatz-Reserve-Pässe für die Ueberzähligen sind nach Anordnung der Ober-
Ersatz-Kommission so zeitig zur Vollziehung vorzulegen, daß sie den Betreffenden
bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve I. sofort ausgehändigt werden können.
Auf den Ersatz-Reserve-Scheinen I und den Ersatz-Reserve-Pässen ist der Tag
der Aushändigung zu vermerken.
S. 72.7 . in Alinea 2 das Wort „spätestens“ zu streichen und hinter „übergeführt“ einzu—
alten:
„Sie sind bei vorhandener Tauglichkeit zum Dienst mit der Waffe, und wenn
erforderlich, unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung, sämmtlich als
Uebungsmannschaften auszuwählen (8. 53. 5).“
8. 72 ist hinzuzufügen:
10. Den als übungspflichtig ausgewählten Ersatz-Reservisten ist bei ihrer Ueberweisung
zur Ersatz-Reserve der Gestellungstag für die erste Uebung bekannt zu machen
(K. O. §. 15 A. 4).
N. z. R. M.G. Art. I § 3.2 und 8.
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungs-Ordres an dieselben
zu veranlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, daß sie
Näheres über Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontrolirende Land-
wehr-Bezirks-Kommando ersahre werden.
§. 82.4 ist zu streichen und dafür zu setzen:
Wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeits-
gründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige Kriegs-
ministerium in Gemeinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde des Heimaths-
bezirks des Reklamirten genehmigt werden.
N. z. N. M. G. Art. II §. 53.
83. 1 i zu streichen „Vor Beginn des militärpflichtigen Alters“.
83.« ist zu streichen, dafür ist zu setzen:
4. Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, beziehungs-
weise innerhalb der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben
zemacht hat, muß — sofern er schon militärpflichtig ist, — bis zur Beendigung
es Aushebungsgeschäfts, und wolrrn er überzählig bleibt, bis zum 1. Februar n. J.
zur Disposition der Ober-Ersatz-Kommission verbleiben; es sei denn, daß diese selbst
auf Antrag eines Truppen= oder Marinetheils die Genehmigung zur Ertheilung des
Meldescheins giebt.
" N. z. R. M. G. Art. II S§. 10.
§. 86.2 ist im Alinea 1 hinter „erreicht“ einzuschalten:
„das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet".
§. 94.8 ist zuzusetzen:
Die Truppen der Feld-Artillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem
Truppen zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur insoweit
verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und
Kompagnie nicht überschritten wird.
N. z. R. M. G. Art. II §. 14.
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