Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Alkoholometer und Thermometer. 
  
  
  
A. B. C. D. 
», für die Prüfung für die Prüfung für die Er- 
für die jje einer Stelle derje einer Stelle dermittelung 
Aichung' Thermometer- Alkoholometer- des 
skale skale Gewichts 
39 3 19 39 
Gewöhnliche Thermo-Alkoholometer. 1 — 5 — 101 — 10 
Normal-Thermo-Alkoholometer 2 — 10 — 25 — 10 
  
  
  
Die in jedem Falle zu erhebenden Gebühren berechnen sich nach Maßgabe der wirklich aus- 
geführten Prüfungsarbeiten. 
Für die Aichung eines Instruments, welche die Prüfung der Alkoholometer= und der Ther- 
mometerskale an je 5 Stellen, die Ermittelung des Gewichts und die Stempelung umfaßt, sind 
lediglich die Sätze der Kolumne A zu erheben. Wenn jedoch die Prüfung auf mehr als 5 Stellen 
einer Skale hat ausgedehnt werden müssen, tritt für jede zusätzliche Prüfung eine Zuschlagsge- 
bühr zu A hinzu, welche nach Kolumne B bezw. C zu berechnen ist. 
Soobald der Prüfung des Instruments eine Stempelung desselben nicht folgt, sind ausschließ- 
lich die Sätze der Kolumne B, C und D in Ansatz zu bringen. 
Für Verabfolgung einer gestempelten Reduktionstabelle sind 15 .# zu berechnen. 
Uebergangsbestimmungen. 
Bei der gesonderten Vorlage von Thermometern und Alkoholometern sind zu berechnen für 
die Aichung eines 
gewöhnlichen Alkoholometes 
Thermometers für gewöhnliche Alkoholometer. — 
Normal-Alkoholometes 109960 
Thermometers für Normal-Alkoholometer I%00# 
Für bloße Prüfung ohne Stempelung oder zusätzliche Prüfungen, sowie für Gewichts- 
ermittelungen treten die oben in den Kolumnen B, C, D enthaltenen Sätze ein. 
Berlin, den 3. Dezember 1880. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission: 
Foerster. 
0½8 ⁊* 
0%% *
	        
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