Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Alkoholometer  und  Thermometer.

 

 

 

A.  B.  C.  D.
»,  für  die  Prüfung  für  die  Prüfung  für  die  Erfür
  die  jje  einer  Stelle  derje  einer  Stelle  dermittelung
Aichung'  Thermometer-  Alkoholometer-  des
skale  skale  Gewichts
39  3  19  39
Gewöhnliche  Thermo-Alkoholometer.  1  —  5  —  101  —  10
Normal-Thermo-Alkoholometer  2  —  10  —  25  —  10

 

 

 

Die  in  jedem  Falle  zu  erhebenden  Gebühren  berechnen  sich  nach  Maßgabe  der  wirklich  ausgeführten
  Prüfungsarbeiten.

Für  die  Aichung  eines  Instruments,  welche  die  Prüfung  der  Alkoholometer=  und  der  Thermometerskale
  an  je  5  Stellen,  die  Ermittelung  des  Gewichts  und  die  Stempelung  umfaßt,  sind
lediglich  die  Sätze  der  Kolumne  A  zu  erheben.  Wenn  jedoch  die  Prüfung  auf  mehr  als  5  Stellen
einer  Skale  hat  ausgedehnt  werden  müssen,  tritt  für  jede  zusätzliche  Prüfung  eine  Zuschlagsgebühr
  zu  A  hinzu,  welche  nach  Kolumne  B  bezw.  C  zu  berechnen  ist.

Soobald  der  Prüfung  des  Instruments  eine  Stempelung  desselben  nicht  folgt,  sind  ausschließlich
  die  Sätze  der  Kolumne  B,  C  und  D  in  Ansatz  zu  bringen.

Für  Verabfolgung  einer  gestempelten  Reduktionstabelle  sind  15  .#  zu  berechnen.

Uebergangsbestimmungen.

Bei  der  gesonderten  Vorlage  von  Thermometern  und  Alkoholometern  sind  zu  berechnen  für
die  Aichung  eines
gewöhnlichen  Alkoholometes
Thermometers  für  gewöhnliche  Alkoholometer.  —
Normal-Alkoholometes  109960
Thermometers  für  Normal-Alkoholometer  I%00#
Für  bloße  Prüfung  ohne  Stempelung  oder  zusätzliche  Prüfungen,  sowie  für  Gewichtsermittelungen
  treten  die  oben  in  den  Kolumnen  B,  C,  D  enthaltenen  Sätze  ein.

Berlin,  den  3.  Dezember  1880.
Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission:
Foerster.

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