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Alkoholometer und Thermometer.
A. B. C. D.
», für die Prüfung für die Prüfung für die Erfür
die jje einer Stelle derje einer Stelle dermittelung
Aichung' Thermometer- Alkoholometer- des
skale skale Gewichts
39 3 19 39
Gewöhnliche Thermo-Alkoholometer. 1 — 5 — 101 — 10
Normal-Thermo-Alkoholometer 2 — 10 — 25 — 10
Die in jedem Falle zu erhebenden Gebühren berechnen sich nach Maßgabe der wirklich ausgeführten
Prüfungsarbeiten.
Für die Aichung eines Instruments, welche die Prüfung der Alkoholometer= und der Thermometerskale
an je 5 Stellen, die Ermittelung des Gewichts und die Stempelung umfaßt, sind
lediglich die Sätze der Kolumne A zu erheben. Wenn jedoch die Prüfung auf mehr als 5 Stellen
einer Skale hat ausgedehnt werden müssen, tritt für jede zusätzliche Prüfung eine Zuschlagsgebühr
zu A hinzu, welche nach Kolumne B bezw. C zu berechnen ist.
Soobald der Prüfung des Instruments eine Stempelung desselben nicht folgt, sind ausschließlich
die Sätze der Kolumne B, C und D in Ansatz zu bringen.
Für Verabfolgung einer gestempelten Reduktionstabelle sind 15 .# zu berechnen.
Uebergangsbestimmungen.
Bei der gesonderten Vorlage von Thermometern und Alkoholometern sind zu berechnen für
die Aichung eines
gewöhnlichen Alkoholometes
Thermometers für gewöhnliche Alkoholometer. —
Normal-Alkoholometes 109960
Thermometers für Normal-Alkoholometer I%00#
Für bloße Prüfung ohne Stempelung oder zusätzliche Prüfungen, sowie für Gewichtsermittelungen
treten die oben in den Kolumnen B, C, D enthaltenen Sätze ein.
Berlin, den 3. Dezember 1880.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission:
Foerster.
0½8 ⁊*
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