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Waarenverzeichniß
für die
Ausfuhr und Durchfuhr.
Hinweis
auf die
Abtheilungen
des Zolltarifs.
Z6weichungen gegen die
Spalten 1 und 2
für die
Einfuhr.
Tarasatz
(in Prozenten des
Bruttogewichts.)
-NRumu-ler.
2.
J3
4.
5.
359.
360.
361.
362.
363.
364.
365.
366.
Leder aller Art (mit Ausnahme des unter
Nr. 360 und 361 genannten), ungefärb-
tes; gefärbtes Juchtenleder; Pergament;
Stiefelschäfte.
Sohlleder.
Brüsseler und dänisches Handschuhleder;
auch Korduan; Marokin; Saffian;
efärbtes Leder mit Ausnahme des
Inchienleders; lackirtes Leder.
Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch
nicht gefärbte, oder weiter zugerichtete
Ziegen= und Schaffelle.
Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer-
und Täschnerwaaren, sowie andere
Waaren aus ungefärbtem oder blos
geschwärztem lohgarem Leder, oder
aus rohen Höuten alle diese Waaren
auch in Verbindung mit anderen Mate-
rialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20 des Zolltarifs fallen.
Grobe Schuhmacher= und Täschnerwaaren
aus grauer Packleinwand, Segeltuch,
roher Leinwand, rohem Zwillich oder
Drillich, oder grobem, unbedrucktem
Wachstuch, auch in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch
nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen.
Feine Lederwaaren von Karduan, Saffian,
Marokin, brüsseler oder dänischem Leder,
von sämisch= und weißgarem Leder, von
gefärbtem Leder, von lackirtem Leder
und Pergament; Waaren aus feinem
Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft
und dergl.; alle diese Waaren auch in
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des
Lederne Handschuhe und zu Handschuhen
zugeschnittenes Leder.
21.
Verbindung mit anderen Materialien.
Zolltarifs fallen; feine Schuhe aller Art.
21 à
21 b Anmerk.
21 cC
21 c Anmerk.
21 d, auch
21 e
21 d Anmerk.
360.
361.
362.
363.
364
365.
366.
Leder und Lederwaaren.
359.
S. Zolltarif.
2 Bll.
S. Zolltarif.