Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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— — 
Waarenverzeichniß 
für die 
Ausfuhr und Durchfuhr. 
  
Hinweis 
auf die 
Abtheilungen 
des Zolltarifs. 
Z6weichungen gegen die 
Spalten 1 und 2 
für die 
Einfuhr. 
Tarasatz 
(in Prozenten des 
Bruttogewichts.) 
  
-NRumu-ler. 
2. 
J3 
  
4. 
  
5. 
  
359. 
360. 
361. 
362. 
363. 
364. 
365. 
366. 
Leder aller Art (mit Ausnahme des unter 
Nr. 360 und 361 genannten), ungefärb- 
tes; gefärbtes Juchtenleder; Pergament; 
Stiefelschäfte. 
Sohlleder. 
Brüsseler und dänisches Handschuhleder; 
auch Korduan; Marokin; Saffian; 
efärbtes Leder mit Ausnahme des 
Inchienleders; lackirtes Leder. 
Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch 
nicht gefärbte, oder weiter zugerichtete 
Ziegen= und Schaffelle. 
Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- 
und Täschnerwaaren, sowie andere 
Waaren aus ungefärbtem oder blos 
geschwärztem lohgarem Leder, oder 
aus rohen Höuten alle diese Waaren 
auch in Verbindung mit anderen Mate- 
rialien, soweit sie dadurch nicht unter 
Nr. 20 des Zolltarifs fallen. 
Grobe Schuhmacher= und Täschnerwaaren 
aus grauer Packleinwand, Segeltuch, 
roher Leinwand, rohem Zwillich oder 
Drillich, oder grobem, unbedrucktem 
Wachstuch, auch in Verbindung mit 
anderen Materialien, soweit sie dadurch 
nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen. 
Feine Lederwaaren von Karduan, Saffian, 
Marokin, brüsseler oder dänischem Leder, 
von sämisch= und weißgarem Leder, von 
gefärbtem Leder, von lackirtem Leder 
und Pergament; Waaren aus feinem 
Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft 
und dergl.; alle diese Waaren auch in 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des 
Lederne Handschuhe und zu Handschuhen 
zugeschnittenes Leder. 
  
21. 
Verbindung mit anderen Materialien. 
Zolltarifs fallen; feine Schuhe aller Art. 
21 à 
21 b Anmerk. 
21 cC 
21 c Anmerk. 
21 d, auch 
21 e 
  
21 d Anmerk. 
  
360. 
361. 
362. 
363. 
364 
365. 
366. 
Leder und Lederwaaren. 
359. 
S. Zolltarif. 
2 Bll. 
  
S. Zolltarif. 
  
  
 
	        
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