Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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2.

RNegierungs-Blatt

für  das

KAänigreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  13.  Januar  1880.
·  Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerten  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Vergütung  für  die  Natural-Verpflegung
  der  Truppen  für  das  Jahr  1880.  Vom  5.  Januar  1880.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des
Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handelsvertrag  mit  Belgien.  Vom  7.  Januar  1880.  —  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handelsvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn.

Vom  9.  Januar  1880.

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Vergütung  für  die
Natural-Verpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1880.  Vom  5.  Januar  1880.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzleramte  erlassene  Bekanntmachung  vom
30.  Dezember  1879,  betreffend  die  Festsetzung  der  Vergütung  für  die  Natural-Verpflegung
der  Truppen  für  das  Jahr  1880  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  5.  Januar  1880.
Sick.  Wundt.

BVekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Nro.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichsgesetz-Blatt  Seite  52)
ist  der  Betrag  der  für  die  Natural-Verpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das
Jahr  1880  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren
  ist: