49
2.
RNegierungs-Blatt
für das
KAänigreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 13. Januar 1880.
· Inhalt.
Bekanntmachung der Ministerten des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Vergütung für die Natural-Verpflegung
der Truppen für das Jahr 1880. Vom 5. Januar 1880. — Bekanntmachung der Ministerien des
Innern und der Finanzen, betreffend den Handelsvertrag mit Belgien. Vom 7. Januar 1880. — Bekanntmachung
der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn.
Vom 9. Januar 1880.
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Vergütung für die
Natural-Verpflegung der Truppen für das Jahr 1880. Vom 5. Januar 1880.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzleramte erlassene Bekanntmachung vom
30. Dezember 1879, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Natural-Verpflegung
der Truppen für das Jahr 1880 zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 5. Januar 1880.
Sick. Wundt.
BVekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nro. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetz-Blatt Seite 52)
ist der Betrag der für die Natural-Verpflegung zu gewährenden Vergütung für das
Jahr 1880 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren
ist: