Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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1) Die Bestimmungen in Art. VI. des Vertrages, dann im Schlußprotokoll zu 
diesem Artikel, lit. A und B, sowie die mittelst Noten vom 16. Dezember 1878 gegen- 
seitig mitgetheilten Detailvorschriften werden außer Wirksamkeit gesetzt. 
2) Die Vereinbarungen in Absatz 1 und 2 des Art. X. des Vertrages, in dem 
diesem Vertrage als Anlage A beigefügten Zollkartell und in den hierauf bezüglichen Er- 
klärungen des Schlußprotokolls, sollen auch während des Zeitraums bis zum 30. Juni 1880 
insoweit zur Ausführung gelangen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen. Die 
nach Maßgabe dessen zu erlassenden Instruktionen werden gegenseitig mitgetheilt werden. 
3) Die Bestimmungen im zweiten Absatze des Art. XV. des Vertrages, betreffend 
das Verbot und die Bestrafung der Anwendung nicht publizirter Tarifsätze auf Eisen- 
bahnen, wird unwirksam. 
4) Der zweite Absatz des Art. XVII. des Vertrages, betreffend das Verbot der Be- 
schlagnahme von Eisenbahnbetriebsmitteln, tritt außer Kraft. " 
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, im Namen ihrer Regierungen, die 
vorstehende Erklärung in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin den 31. Dezember 1879. 
(L. S.) (gez.) Otto Graf zu Stolberg. 
(L. S.) (gez.) Széchényi. 
O 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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