Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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auszuweisen; in Betreff ihrer Vorkenntnisse werden sie sich nach ihren heimathlichen 
Vorschriften richten. 
. 16. 
Um als Hospitant zur Theilnahme am Unterricht in der Thierarzneischule zuge- 
lassen zu werden, ist erforderlich, daß der Betreffende sich wenigstens über ein gutes 
Prädikat, seine bisherige Laufbahn und den Besitz der nöthigen Mittel ausweise. 
S. 17. 
Die Aufuahme als ordentlicher Studirender, beziehungsweise die Zulassung als 
Hospitant wird von dem Vorstande der Anstalt verfügt. 
In zweifelhaften Fällen entscheidet der Lehrerkonvent. 
S. 18. 
Die in die Thierarzueischule ausgenommenen beziehungsweise zugelassenen Studiren- 
den werden nach ihrem Eintritt, unter Zustellung eines Exemplars der Statuten, auf 
letztere von dem Vorstande der Anstalt ver pflichtet. 
S. 19. 
Für den Genuß des Unterrichts an der Thierarzneischule haben die ordentlichen 
Studirenden und die Hospitanten ein angemessenes Unterrichtsgeld zu entrichten, welches 
je beim Beginn eines Semesters auf dasselbe voranszubezahlen ist. Ausländer (Nicht- 
deutsche) haben einen höheren Betrag zu bezahlen. 
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichtsgeldes findet bei vorzeitigem oder un- 
freiwilligem Austritt nicht statt. 
Es kann jedoch einem Stnudirenden, welcher aus triftigen Gründen im Laufe eines 
Semesters um Entlassung aus der Anstalt bittet, auf Ansuchen ein entsprechender Theil 
des vorausbezahlten Unterrichtsgeldes zurückerstattet werden. 
8. 20. 
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann ordentlichen Studirenden aus Württemberg 
auf Ansuchen, wenn sie über Fleiß und sittliches Verhalten sowie auf Grund einer vor- 
ausgegangenen mündlichen Prüfung in den von ihnen gehörten Fächern auch über Fort- 
schritte ein gutes Zeugniß haben, vom zweiten Semester an das Unterrichtsgeld ganz 
oder theilweise nachgelassen werden.
	        
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