Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der 
Zeit, auf welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch 
von der Militärbehörde (§. 25) mit einem den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses 
wiedergebenden Vermerk versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militär- 
anwärtern vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der betheiligten Be- 
hörden überlassen. 
Bestimmung für Württemberg: 
26) Wenn Unteroffiziere nach Erlangung des Civilveisorgungsscheins bei weiterem Verbleiben im 
aktiven Militärdienst sich schlecht führen, so wird solches auf dem Schein seitens der Militär-= 
behörde entsprechend vermerkt. 
8. 27. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen, als den im 
8. 26 bezeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsschein zu ver- 
merken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärlers in Folge einer den 
Mangel an ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt 
schlechter Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des 
Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet. 
§. 28. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist 
dies gleichfalls in dem Civilversorgungsschein zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
§. 29. 
Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Civildienste 
mit Pension (§. 13) in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Ciwvilversorgungs- 
scheins findet in diesem Falle nicht statt. 
S. 30. 
Bereits erworbene Ansprüche werden durch vorstehende Grundsätze nicht berührt.
	        
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