Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Von der Weinernte an bis zum 15. November wird die Gebühr für den neuen, 
mit der Hefe eingeführten Wein im Verhältniß von 106 zu 100 berechnet. 
Mit Alkohol angemachte Firnisse mit mehr als 45% Alkoholgehalt bezahlen wie 
Alkohol. 
B. Auszug aus dem Oktroitarif der Stadt Carouge. 
Rp. 
1. Wein, schweizerischen Ursprungs. . .. per Liter — 2 
2. „ fremden Ursprungs .. ......»»—«3 
3·Bier....... .... .··.»,,——3 
4. Obstwein „„ —1 
5. Branntwein „„ 6 
6. Liköre in Flasches . . „Flasche — 15 
Berlin, den 20. Dezember 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
Bekanntmachnng des Ministerinms des Innern, betreffend Zusahprolokoll zu dem Niederlassungsvertrag 
zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Vom 24. Januar 1882. 
Nachdem zum Vollzug des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reich 
nd der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. April 1876 (Reichsgesetzblatt 1877 
. 3ö) durch Zusatz-Protokoll vom 21. Dezember v. J. Vereinbarungen in Bezug auf die 
olizeilichen Zuweisungen von Angehörigen der vertragenden Theile abgeschlossen worden 
ind, wird dieses Zusatz-Protokoll zur Darnachachtung durch die betheiligten Behörden 
it dem Anfügen bekannt gemacht, daß als diejenigen Behörden, welche in Württemberg 
erufen sind, über die Frage der Staatsangehörigkeit eine Entscheidung und gegenüber 
en schweizerischen Behörden ein Anerkenntniß abzugeben, die Kreisregierungen bezeichnet 
orden sind. 
Stuttgart, den 24. Januar 1882. 
Hölder.
	        
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