Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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sind, geheizt werden (Windöfen), sind außer den vorstehenden Vorschriften noch folgende 
weitere Bestimmungen maßgebend: 
) 
neben der feuersicheren Unterlage, auf welche der Ofen zu stellen ist, muß ein 
hölzerner Boden vor der Heizöffnung des Ofens entweder auf eine Breite von 
mindestens 45 cm und in einer der Breite des Ofensteins gleichen Länge in der 
in §. 2 Ziff. 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Weise verwahrt, oder aber vor dem Ofen 
eine bewegliche Blechvorlage mit einer Breite von mindestens 30 cm und einer 
der doppelten Breite der Schüröffnung gleichen Länge sowie einem 3 em hohen 
Rande angebracht werden, 
in solchen Werkstätten und anderen Gelassen, in welchen leicht feuerfangende Stoffe 
bearbeitet oder aufbewahrt werden, sind Windöfen in der Regel ausgeschlossen. 
Eine Ausnahme hievon kann nur dann zugelassen werden, wenn nach der Lage 
der Verhältnisse im einzelnen Fall keine in der Benützung der Räume begründeten 
oder sonstigen Bedenken dagegen obwalten. Dabei sind die Oefen unmittelbar 
über dem Fußboden mit einem mindestens 30 cm hohen Schirm von Eisen oder 
Stein zu umgeben, welcher von der Heizthüre 45 cm, von den übrigen Seiten des 
Ofens aber 15 cm abstehen muß. Der Zwischenraum zwischen dem Ofen und 
dem Schirm ist von brennbarem Materiale frei zu halten und der Boden daselbst 
mit einem feuersicheren Belage zu versehen. Oeffnungen in den Oefen, in welche 
Gefäße unmittelbar über dem Feuer eingesetzt werden können, sind bei solchen 
Ausnahmefällen unstatthaft. 
S. 1. 
In schon bestehenden Gebäuden, in welchen die Aufführung neuer Feuerwände (. 1) 
mit Schwierigkeiten verknüpft ist, dürfen Windöfen in einer geringeren als der in §. 2 Ziff. 6 
verlangten Entfernung vor ausgemauerte Fachwerkswände gestellt werden. Dieselben 
müssen jedoch mit mindestens 6 cm dicken Steinplatten, oder vermittelst einer wenigstens 
ebenso dicken Vormauerung von gebrannten Steinen in der Ausdehnung verkleidet werden, 
daß die Verkleidung den Ofen auf allen Seiten um 35 cm überragt. Die Vormauerung 
ist haltbar zu befestigen und zu vergipsen. Ein eiserner Ofen muß wenigstens 15 cm 
und ein thönerner oder ein Mantelofen (vergl. §. 1 Abs. 2) wenigstens 10 cm von der 
Wandbekleidung abstehen.
	        
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