Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Zwischen Küchen und Stallungen oder Scheuern oder anderen ihrer Benützung nach 
den Scheuern gleich zu achtenden Räumen dürfen, ebenso wie zwischen eine andere Feuer- 
ungseinrichtung enthaltenden Gelassen und diesen letzteren Räumen, Verbindungsthüren 
oder sonstigen Oeffnungen nicht angebracht werden. 
S. 13. 
Kochherde sind aus feuersicherem Material herzustellen und die Schür= und Aschen- 
fallöffnungen mit Thürchen oder Schiebern von Eisen oder einem anderen geeigneten Metall 
schließbar zu machen. 
Wo Kochherde von gewöhnlicher Größe auf Balken angelegt werden, sind dieselben 
rücksichtlich der feuersicheren Unterlage und der Isolirung der Aschenbehälter ebenso zu 
behandeln, wie Oefen (vergl. 8. 2). 
Kochherde, welche nicht an Feuerwände gestellt werden, müssen von offenem Holz- 
werk (vergl. jedoch §. 1 Abs. 2 am Ende) mindestens 50 cm, von durch gehörige Ver- 
gipsung geschütztem Holzwerk wenigstens 35 cm entfernt bleiben. Diese Abstände sind 
auch bei Kochherden an Feuerwänden gegenüber einer an die Feuerwand unter einem 
Winkel sich anschließenden nicht feuersicheren Wand einzuhalten. 
Bezüglich der Entfernung der Deckplatten der Kochherde von der Decke findet die 
Vorschrift des §. 5 Ziff. 4 Anwendung. 
Bei größeren Kochherden mit Kochgefässen oder Kesseln, welche bis zu 40 Liter 
halten, sind die gemanerten Aschenfälle mindestens 18 cm über die feuersichere Unterlage 
zu legen. Die Feuerzüge solcher größeren Kochherde dürfen nur dann in unmittelbare 
Berührung mit den Feuerwänden kommen, wenn die letzteren eine Stärke von wenigstens 
25 cm erhalten. Andernfalls sind die Feuerzüge von den Feuerwänden durch eine Vor- 
mauerung von wenigstens 12 cm Dicke zu scheiden. 
Wasch= oder Kochkessel, welche mehr als 40 Liter, oder wenn sie mit einer eisernen 
auf Füße gestellten Feuerungseinrichtung versehen sind, mehr als 60 Liter Gehalt haben, 
dürfen in Küchen auf hölzernen Gebälken (vernl, §. 32) nicht angebracht werden. 
Backöfen für den Hausbedarf, 2 in Gebäuden augebracht werden, sind in 
nachstehender Weise herzustellen: 
1) die Räume, in welchen die Backöfen errichtet werden, müssen die in 8. 12 für 
Küchen vorgeschriebene Bauart haben;
	        
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