Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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II. Taxe der Arbeiten. 
Abdampten. 
Plennig. 
Für das Abdampfen im Wasserbad, für jede zu vertlampfenden 
100 (trin 
Auflösen und Anreiben. 
Für das Auflösen und Anreiben einer oder mehrerer Sub- 
stanzen mit Flüssigkeiten ........ 
Anmerkung: Sind die Salze u. s. w. im krystallisirten und im ge- 
Dulverten Zustand in der Tase aufgeführt, so darf nur bei Anreihungen, 
aber nicht bei Auflösungen der Preis der gepulverten Substanz in Amch- 
nung gebracht werden. 
Contundiren, Zerreiben und Reiben. 
I. Für das Contundiren und Zerreiben einer oder mehrerer 
Substanzen ohne Rücksicht auf die Gewichtsmenge 
Anmerkung: Das Zerreiben dorf nur bei solchen Drüparaten in An- 
wendung kommen, welche in der Pharm. German. als Krystallc bezeichnet 
und in der Arzncktaxe nicht schon ausdrücklich in gepulvertem Zustand 
aufgeführt sind. 
II. Für die Extinktion von Quecksilber durch anhaltendes 
Reiben in jeder MWengee 
Decocta und Infusa, und Decocto-Infusa. 
Decocta, Infusa uud Decocto-Infusa sind mit destillirtem 
Wasser zu bereiten; für die Bereitung jeder Gewichtsmenge 
(enel. des Wassers, des Colirens, sowie der Wigungen von Wasser 
und Colauhlfhfffrrrrrrnnn. 
Digestionen und Macerationen. 
Geistige und wüsscrige Digestionen und Maccrationen werden 
bis zur Dauer von 24 Stunden berechnet (incl. der Wügung der 
Colatur) mit. ··. 
Für jede weitere 24 stunden ........... 
10 
80 
30 
20 
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