Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen 
  
  
1. 2. 3. 4. 
Lau- 
fende wem? Bei Pfändung Bemerkungen. 
Nr. 
A. des Diensteinkommens 
Ul.)Dem Kriegsministe- sämmtlicher übrigen unter den Nummern 
  
rium. 
Departement für das 
Invalidenwesen im 
Kriegsministerium. 
  
— 
2 
  
Al und II nicht inbegriffenen Offiziere 
und Beamten der Militärverwaltung. 
B. der Pension und des sonstigen 
aus Militärfonds fließenden 
Einkommens 
der sämmtlichen mit Pension zur Dispo- 
sition gestellten Offiziere und Militär= 
beamten, 
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder 
Wartegeld gesetzten Offiziere und Be- 
amten der Militärverwaltung, 
der sämmtlichen mit Pension gänzlich ver- 
abschiedeten Offiziere und Beamten der 
Militärverwaltung. 
 
	        
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