Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Deckung außerordentlicher, im Etat nicht vorgesehener Ausgaben, sowie Verwendung 
etwaiger Ueberschüsse. 
Entscheidung über die Abhaltung und die Form außerordentlicher akademischer 
Feierlichteiten. 
8. 40. 
In einzelnen Fällen, in welchen besondere Auskunft erwünscht oder nöthig erscheint, 
kann der Direktor oder der Lehrerkonvent zu den Berathungen des letzteren Beamte der 
Austalt oder Lehrer der Akademie, jedoch ohne Stimmrecht, beiziehen. 
S. 41. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Lehrerkonvents wird von dem Sekretär 
ein fortlaufendes Protokoll geführt, welches nach jeder Sitzung von dem Direktor oder 
seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 
Das Nähere über die Verhandlungen und Beschlüsse des Lehrerkonvents sowie die 
Protokollführung wird durch eine besondere Geschäftsordnung bestimmt. 
III. Die Ackerbauschule. 
g. 42. 
Diellckerbauschule in Hohenheim hat — gleich den übrigen Ackerbauschulen des Landes 
(in Ellwangen, Ochsenhausen und Kirchberg) — den Zweck, vornehmlich Söhnen aus 
dem Bauernstande Gelegenheit zu geben, unter gleichzeitigem Genusse eines angemessenen 
theoretischen Unterrichts, sich mit dem praktischen Betriebe einer rationellen Gutswirth- 
schaft bekannt zu machen. 
S. 43. 
Dieselbe ist dem Direktor der Gesammtanstalt untergeordnet, steht aber zunächst unter 
der unmittelbaren Leitung eines besonderen Vorstands, welcher in der Regel der Guts- 
wirthschaftsinspektor ist. 
Seine Obliegenheiten werden durch eine besondere Dienstinstruktion näher bestimmt. 
S. 44. 
Der Unterricht in der Ackerbauschule ist theils ein grund= und hilfswissen- 
schaftlicher (in deutscher Sprache mit Stilübungen, Arithmetik, Geometrie nebst Feld- 
messen und Zeichnen, sowie in den wichtigsten Lehren der Physik, Chemie, Geologie,
	        
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