Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Antrag gestellt, über welchen die versammelte Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit 
einen Beschluß faßt. 
S. 16. 
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der mündlichen 
Prüfung aller Kandidaten sofort, jedenfalls aber innerhalb 3 Tagen, eine Sitzung der 
Prüfungskommission abzuhalten, in welcher die Referenten über das Ergebniß der schrift- 
lichen Prüfung mit Einschluß der Zeichnungsaufgaben Vortrag zu erstatten haben und 
das Ergebniß der Prüfung in der Weise festzustellen ist, daß unter Berücksichtigung des 
Ergebnisses der mündlichen Prüfungen zunächst über die jedem einzelnen Kandidaten für 
die verschiedenen Prüfungsfächer gebührenden Noten und hierauf nach dem Gesammtergebniß 
dieser Noten über die Klassifikation der Kandidaten mit Stimmenmehrheit Beschluß 
gefaßt wird. 
§. 17. 
Zur Bestimmung der Prüfungszeugnisse dienen nachstehende Anhaltspunkte: 
1) Für den in §. 11 Ziff. 1 der K. Verordnung aufgeführten Entwurf und für 
die in §. 12 aufgeführten Fächer sind besondere Zeugnisse zu ertheilen. 
2) Die Zeugnisse für die schriftlichen und graphischen Arbeiten haben die Exami- 
natoren je nach ihrem Ermessen auf den betreffenden Lösungen oder abgesondert in Kürze 
schriftlich zu begründen. 
3) Bei den Fächern, in welchen schriftlich und mündlich geprüft ist, wird die Note 
anf Grund der schriftlichen Arbeiten ertheilt und nach dem Resultat der mündlichen 
Prüfung unter Umständen erhöht oder niedriger gestellt. 
4) Die für die einzelnen Prüfungsfächer zu ertheilenden Noten sud. 
unbrauchbar oder gar nicht gefertiat ...... 0 
schwach .1 
mittelmäßiig .... .....-2 
mittelmäßig bis ziemlich vi . .. . . - 3 
ziemlich gut. . . . . ........ ..--1 
ziemlich gut bis gut . . . - 5 
gut.. . 6 
gut bis recht gut..w 7 
recht gut.. ..... .. ...-8 
ausgezeichnet................-9
	        
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