Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

357 
5) Die Note für die nach 8. 11 Ziff. 1 der K. Verordnung gemachte Bearbeitung 
eines größeren Entwurfs wird bei Ertheilung des Gesammtzeugnisses dreifach gezählt. 
Es wird eine Note gemeinschaftlich ertheilt für die Fächer 1) Volkswirthschaftslehre 
und 2) deutsche Gewerbegesetzgebung; württembergische Bau= und Feuerpolizeigesetze; und 
dieselbe einfach gezählt; ebenso wird einfach aczãhlt die Note für 7) Heizungs= und 
Ventilationsanlagen, Beleucht 
Doppelt wird gezählt die Note für 5 Anbeitsmaschinen, insbesondere Werkzeug- 
maschinen. 
Dreifach werden gezählt die Noten für 3) Motoren, 5) Fabrikanlagen mit Einschluß 
der Wasserbauten (Wehre, Kanäle, Grundwerke), Wasserversorgungsanlagen; 6) Eisen- 
bahnmaschinenwesen, Dampfschiffe, Trajekte. 
Demnach ist die Summe aller Noten durch 16 zu theilen. 
6) Um die Prüfung im Ganzen mit Erfolg erstanden zu haben, ist erforderlich, daß 
die Noten eines Kandidaten in sämmtlichen Prüfungsfächern durchschnittlich mindestens die 
Ziffer 3,5 ergeben. 
7) In dem Prüfungszeugniß wird die Befähigungsstufe bei einem durchschnittlichen 
Ergebniß der Prädikate in sämmtlichen Prüfungsfächern von 
3,5 —3,9 mit Klasse Uld (zureichend, 
4 4,9 „ „ HlIla (ziemlich gut), 
5 —5,4 „ „ IIb (ziemlich gut bis gut), 
5,5—6,4 „ „ ULla (gut), 
6,5 —7, 4 „ „ Ib (recht gut), 
7,5 und mehr „ la (ausgezeichnet), 
bezeichnet. 
Zu den Hauptzahlen hinzukommende Brüche werden auf Eine Dezimalstelle in der 
Weise abgerundet, daß fünf Hundertel und weniger außer Berechnung bleiben, alles 
Weitere aber als ganzes Zehntel in Berechnung genommen wird. 
S. 18. 
Nach Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die Prüfungszeugnisse entsprechend 
dem in der Beilage enthaltenen Formular auszufertigen und von dem Vorstand und 
den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zugleich die von dem 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.