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5) Die Note für die nach 8. 11 Ziff. 1 der K. Verordnung gemachte Bearbeitung
eines größeren Entwurfs wird bei Ertheilung des Gesammtzeugnisses dreifach gezählt.
Es wird eine Note gemeinschaftlich ertheilt für die Fächer 1) Volkswirthschaftslehre
und 2) deutsche Gewerbegesetzgebung; württembergische Bau= und Feuerpolizeigesetze; und
dieselbe einfach gezählt; ebenso wird einfach aczãhlt die Note für 7) Heizungs= und
Ventilationsanlagen, Beleucht
Doppelt wird gezählt die Note für 5 Anbeitsmaschinen, insbesondere Werkzeug-
maschinen.
Dreifach werden gezählt die Noten für 3) Motoren, 5) Fabrikanlagen mit Einschluß
der Wasserbauten (Wehre, Kanäle, Grundwerke), Wasserversorgungsanlagen; 6) Eisen-
bahnmaschinenwesen, Dampfschiffe, Trajekte.
Demnach ist die Summe aller Noten durch 16 zu theilen.
6) Um die Prüfung im Ganzen mit Erfolg erstanden zu haben, ist erforderlich, daß
die Noten eines Kandidaten in sämmtlichen Prüfungsfächern durchschnittlich mindestens die
Ziffer 3,5 ergeben.
7) In dem Prüfungszeugniß wird die Befähigungsstufe bei einem durchschnittlichen
Ergebniß der Prädikate in sämmtlichen Prüfungsfächern von
3,5 —3,9 mit Klasse Uld (zureichend,
4 4,9 „ „ HlIla (ziemlich gut),
5 —5,4 „ „ IIb (ziemlich gut bis gut),
5,5—6,4 „ „ ULla (gut),
6,5 —7, 4 „ „ Ib (recht gut),
7,5 und mehr „ la (ausgezeichnet),
bezeichnet.
Zu den Hauptzahlen hinzukommende Brüche werden auf Eine Dezimalstelle in der
Weise abgerundet, daß fünf Hundertel und weniger außer Berechnung bleiben, alles
Weitere aber als ganzes Zehntel in Berechnung genommen wird.
S. 18.
Nach Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die Prüfungszeugnisse entsprechend
dem in der Beilage enthaltenen Formular auszufertigen und von dem Vorstand und
den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zugleich die von dem
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